Entscheidungsstichwort (Thema)
Für Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34c Abs. 4 EStG nicht in Betracht. § 34 Abs. 4 EStG auf Hinzurechnungsbeträge gem. § 15 a Abs. 3 EstG nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
Aus Liquiditätsausschüttungen einer durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Seeverkehr tätigen Kommanditgesellschaft stammende Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG unterliegen sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht der Tarifbegünstigung nach § 34c Abs. 4 EStG, da die Hinzurechnungsbeträge nicht aus privilegierten Gewinnanteilen stammen, sondern durch die Hinzurechnung lediglich ein in früheren Jahren durchgeführter Verlustausgleich – der regelmäßig zu einer Minderung nicht tarifbegünstigter Einkünfte geführt hat – rückgängig gemacht wird.
Normenkette
EStG § 34c Abs. 4, § 15a Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1985 als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb des Frachtmotorschiffes „A”. Das Schiff fährt seit seiner Fertigstellung im internationalen Seeverkehr unter deutscher Flagge (§ 13a Flaggenrechtsgesetz). Alleinige Komplementärin ist B. Ihr obliegt nach § 7 Nr. 1 des geänderten Gesellschaftsvertrages von 1986 die Geschäftsführung der Gesellschaft. Sie vertritt die Gesellschaft allein. Auf den Gesellschaftsvertrag wird im übrigen Bezug genommen. Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren per 31. Dezember 1994 negativ.
Im Streitjahr 1995 leistete die Gesellschaft – trotz weiterer laufender Verluste – eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 3 % des Nominalkapitals an ihre Gesellschafter. Daraus ergaben sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Hinzurechnungsbeträge gemäß § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das beklagte Finanzamt (FA) erließ am 02. Juli 1997 einen Feststellungsbescheid, in dem es von der Erklärung lediglich insoweit abwich, als es die Hinzurechnungsbeträge nicht den ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG zurechnete, sondern den gewerblichen Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG unterliegen.
Im Einspruchsverfahren erließ das FA am 12. September 1997 einen – inhaltlich hier nicht interessierenden – geänderten Feststellungsbescheid und wies den Einspruch mit Bescheid vom 23. April 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf den Erlaß des FinMin Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1993 – VI 310 b – S 2293 – 103.
Die dagegen am 20. Mai 1998 bei Gericht eingegangene Klage begründet die Klägerin u.a. mit folgenden Erwägungen:
Das FA habe in den Vorjahren bis einschließlich 1994 die Tarifbegünstigung des § 34c Abs. 4 EStG stets auch auf den nach § 15a EStG ermittelten Ergebnisanteil angewandt. Der zitierte Erlaß und das darin in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- (BFH, Bundessteuerblatt -BStBl II- 1989, 543) seien auf den Fall nicht anwendbar. Da die Gewinne aus der Beteiligung an der Klägerin nach § 34c Abs. 4 EStG (zu 80 v.H.) tarifbegünstigt seien, müßten die Hinzurechnungsbeträge ebenfalls begünstigt sein. Im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 20. Mai 1998 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des geänderten Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 1998 die Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG wie erklärt als ausländische Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 EStG festzustellen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Steuervorgänge des Streitjahres beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Recht die Hinzurechnungsbeträge gemäß § 15a Abs. 3 EStG nicht als tarifbegünstigt im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG festgestellt, sondern der Besteuerung nach § 32c EStG unterworfen.
Nach § 34c Abs. 4 S. 1 EStG in der für 1995 geltenden Fassung ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag -anstelle der Abrechnung oder des Abzugs einer ausländischen Steuer- die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer zu mindern. Die Sätze 2 und 3 der Vorschrift bestimmen näher, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieben wird. Hat ein Gewerbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand, so gelten 80 v.H. des Gewinns dieses Gewerbebetriebs als ausländische Einkünfte (§ 34c Abs. 4 S. 4 EStG).
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift unterfallen die Hinzur...