Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Nr. 3
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, an der in den Streitjahren neben der A GmbH als Komplementärin drei Kommanditisten beteiligt waren. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Hoch-, Beton- und Ingenieurbau sowie die Ausführung aller Bauarbeiten, die Herstellung und der Vertrieb von Wohnbauten und gewerblichen Bauten.
Am 17. April 2007 schloss die Klägerin mit der Sparkasse einen "Rahmenvertrag für ein Fremdwährungsdarlehen". Darin stellte die Sparkasse der Klägerin einen Darlehensrahmen von zunächst 300.000 Euro zur Verfügung, der sich jährlich um 6.000 Euro (erstmals zum 30. August 2007) minderte. Damit sollte der Ankauf des unbebauten Grundstücks in B sowie dessen Bebauung mit einem Bürogebäude und Lagerhallen im Zuge der Betriebsverlagerung nach B finanziert werden. Die Einräumung des Darlehensrahmens ist bis zum 28. Februar 2026 befristet; bestehende Inanspruchnahmen des Darlehensrahmens sind spätestens an diesem Tage fällig und zurückzuführen. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Darlehen (Tranchen) in Euro, Schweizer Franken (CHF) oder Yen (JPY) in Anspruch genommen werden, wobei sich der Mindestgegenwert der einzelnen Tranchen auf 250.000 Euro belief. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Vertrags entsprach die Laufzeit der einzelnen Tranchen der Laufzeit des Darlehensrahmens gemäß Ziff. 2. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen. Des Weiteren hatten sowohl die Klägerin als auch die Sparkasse das Recht, den Rahmenvertrag in Höhe desjenigen Teils, für den keine Tranchen bestanden, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (Ziff. 12 Abs. 1 des Vertrags). Die einzelnen Tranchen konnten beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der jeweils aktuellen Zinsbindungsfrist ganz oder teilweise gekündigt werden. Der Darlehensrahmen wurde mit einer Grundschuld über 800.000 Euro am zu erwerbenden Grundstück besichert.
Am 23. April 2007 zog die Klägerin eine Tranche in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 Euro (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist bis zum 23. April 2008. Die Sparkasse bestätigte dieses mit Schreiben vom 25. April 2007; als Rückzahlung war der 28. Februar 2026 ausgewiesen. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 trafen die Klägerin und die Sparkasse jeweils neue Zinsvereinbarungen, welche letztere mit Schreiben vom 28. April 2008, 22. April 2009, 22. April 2010 und 20. April 2012 bestätigte und jeweils darauf hinwies, dass alle weiteren getroffenen Vereinbarungen zu der Tranche und dem Rahmenvertrag unverändert ihre Gültigkeit behalten.
Die Klägerin ordnete das von der Sparkasse ausgereichte Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und passivierte es in den Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit dem zum Bilanzstichtag festgestellten Umrechnungskurs, zum 31. Dezember 2008 mit 315.675,33 Euro, zum 31. Dezember 2009 mit 311.399,38 Euro, zum 31. Dezember 2010 mit 364.488,98 Euro und zum 31. Dezember 2011 mit 367.719,64 Euro. Eingetretene Kursverluste erfasste sie mit 27.675,33 Euro (2008), 1.724,05 Euro (2009), 59.089,60 Euro (2010) und 9.230,66 Euro (2011) als sonstigen Aufwand.
Die Klägerin nahm im Kalenderjahr 2006 ein Darlehen bei der Sparkasse auf, welches in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 mit 500.000 Euro neben dem strittigen Fremdwährungsdarlehen von 300.000 Euro als Verbindlichkeiten für die errichteten neuen Bauten ausgewiesen wurde. Der Kassenbestand und die Guthaben bei den Kreditinstituten betrugen zum 31. Dezember 2007 rd. 1,2 Mio. Euro, zum 31. Dezember 2008 rd. 1,8 Mio. Euro, zum 31. Dezember 2009 1,1 Mio. Euro zum 31. Dezember 2010 rd. 1 Mio. Euro und zum 31. Dezember 2011 rd. 1,4 Mio. Euro. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie Gewerbesteuerveranlagungen wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß durchgeführt. Für 2011 wurden diese Erklärungen erst kurz vor der Betriebsprüfung eingereicht.
Von Oktober 2012 bis November 2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2011 durch. In seinem Prüfungsbericht gelangte der Prüfer im Rahmen einer Analyse des Vertrags vom 17. Apri...