Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldbezug eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten stellt Lohnersatzleistung dar
Leitsatz (redaktionell)
Bezieht ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V, stellt das gezahlte Krankengeld eine Lohnersatzleistung dar, die gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 b; SGB V §§ 44, 49
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Krankengeld als Lohnersatzleistungen in Höhe von 11.685 DM zu Recht nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen wurde.
Der Kläger bezog vom 13. April bis zum 14. Juli 1999 in Höhe von insgesamt brutto 13.685 DM von der AOK Krankengeld auf Basis des § 44 SGB V.
In dem ESt-Bescheid für 1999 vom 05. Januar 2001 berücksichtigte das Finanzamt Leistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 11.685 DM bei der Berechnung des Steuersatzes und setzte die ESt auf ... DM fest. Im Verlauf des vor dem Gericht anhängigen Klageverfahrens ist am 02. März 2005 aus hier nicht streiterheblichen Gründen ein geänderter ESt-Bescheid für 1999 ergangen.
Seinen hiergegen eingelegten Einspruch vom 16. Januar 2001 begründete der Kläger damit, dass Krankengeld gemäß § 32 b Abs. 1 EStG nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sei, wenn es sich um vergleichbare Lohnersatzleistungen nach den Sozialgesetzbüchern handele. Er sei aber als Unternehmer freiwillig krankenversichert und zahle seine Beiträge selbst. Entsprechend seien die gezahlten Beiträge dann auch nur in beschränkter Form als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Erstattungen aufgrund solcher Versicherungen führten nicht zu Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Weiterhin begründete der Kläger seinen Einspruch damit, dass die (freiwillige) Wahl einer (gesetzlichen oder privaten) Versicherung nicht entscheidend dafür sein könne, mit den gezahlten Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt zu unterliegen. Hätte er eine andere Gesellschaft gewählt, wäre es nicht zu einer entsprechenden Bescheinigung und einer entsprechenden Berücksichtigung gekommen. Krankenversicherungsgesellschaften, die nur Privatpersonen versicherten, kämen gar nicht auf die Idee, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Abschn. 185 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) gebe keinen Hinweis, warum Zahlungen an die AOK für eine freiwillige Krankenversicherung von einem Gewerbetreibenden anders beurteilt werden sollen als Zahlungen z.B. an die Signal-Versicherung.
Das Finanzamt erläuterte dem Kläger seine Rechtsauffassung mit Schreiben vom 26. März 2001 und 30. August 2001. Es führte aus, das Krankengeld, welches nach dem V., VI. oder VII. Sozialgesetzbuch gezahlt werde, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG unterliege. Die AOK habe eine korrekte Bescheinigung erstellt. Das Krankengeld sei als Lohnersatzleistung der Besteuerung zu unterwerfen. Der Hinweis auf R 185 Abs. 1 der EStR ändere nichts daran, denn dort werde indessen ausgeführt, dass Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt unterlägen, als sie freiwillig Versicherten gewährt würden. Schließlich wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2001 als unbegründet zurück.
Seine hiergegen fristgerecht erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: § 44 Abs. 3 SGB V regele, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsgeldes bei Arbeitsunfähigkeit sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richte. Arbeitsrechtliche Vorschriften könnten für einen selbstständigen Unternehmer nicht in Frage kommen. Allein aus diesem Grunde unterliege die Zahlung des Krankengeldes nicht dem Progressionsvorbehalt. Es verstoße im Übrigen gegen die Regeln der Gleichbehandlung, wenn Zahlungen der AOK an einen freiwillig Krankenversicherten anders beurteilt würden als Zahlungen einer privaten Krankenversicherung. Im Übrigen wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Auf die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2001, 13. November 2001, 28. Dezember 2001, 16. Dezember 2004 und 23. März 2005 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den geänderten ESt-Bescheid vom 02. März 2005 dahingehend zu ändern, dass die Leistungen der Krankenversicherung in Höhe von 11.685 DM bei der Berechnung der ESt nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und verweist darüber hinaus auf das Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 09. September 1996, Az. VI B 86/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen d...