Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlängerung einer Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung durch Stilllegung
Leitsatz (redaktionell)
Die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3b Abs. 1 Ziff. 1 KraftStG wird nicht um die Zeiten der Stilllegung verlängert. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG ist auslegungsfähig, die Bestimmung regelt nicht eindeutig, in welcher Weise die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung berücksichtigt werden soll. Das Gericht versteht die Formulierung der genannten Vorschrift dahingehend, dass die Tage einer vorübergehenden Stilllegung bei der Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung mitgezählt werden sollen.
Normenkette
KraftStG § 3b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Steuerbefreiung gemäß § 3b Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nach vorübergehender Stilllegung eines Fahrzeugs streitig.
Am 8. Januar 1999 wurde auf den Kläger (Kl.) der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen. Das Fahrzeug war erstmals am 23. Dezember 1997 (auf einen anderen Halter) zugelassen worden. Der damals ausgestellte Fahrzeugschein enthielt die Schlüsselnummer 26.
Nach der Zulassung auf den Kl. am 8. Januar 1999 änderte die Zulassungsstelle der Stadt am 12. Januar 1999 den Fahrzeugschein des streitbefangenen Pkw und trug nunmehr den Schadstoffschlüssel 30 mit dem Zusatz ein, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Schlüsselnummer 30 ab dem Tag der Erstzulassung erfülle.
Vom 29. Dezember 1997 bis zum 5. Februar 1998 und vom 11. November 1998 bis zum 8. Januar 1999 war das streitbefangene Fahrzeug vorübergehend stillgelegt worden. Mit Bescheid vom 20. April 1999 setzte das FA die KraftSt für das streitbefangene Fahrzeug ab dem 25. März 1999 auf 200 DM jährlich fest.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 1999 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte).
Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des FA sei bei der Berechnung des Steuerbefreiungsbetrages gemäß § 3b Abs. 1 KraftStG die Stilllegung des streitbefangenen Fahrzeugs dahingehend zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum der Stilllegung keine Anrechnung auf den Steuerbefreiungsbetrag erfolge. Die Handhabung des FA, die den Zeitraum der Stilllegung außer Acht lasse, widerspreche dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 Satz 4 KraftStG. Betrachte man § 3b Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG im historischen Kontext, erscheine die Handhabung des FA auch im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers. So habe der Gesetzgeber abweichend von der früheren gesetzlichen Regelung des § 3f Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1989 im Zuge der Umstellung von zeitlicher Befristung auf den Wert der zustehenden Steuerersparnis die Berechnung des Steuerbefreiungsbetrages eben nicht unabhängig von einer vorübergehenden Stilllegung gemacht. Schließlich widerspreche die Ansicht des FA, die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs verlängere die Dauer der Steuerbefreiung nicht, dem Sinn und Zweck des KraftStG. Da ein stillgelegtes Fahrzeug keine Schadstoffemissionen produziere, entfalle bei der Handhabung des FA die als "Belohnung" für das Halten eines schadstoffarmen Pkw gedachte Steuerersparnis.
Der Kl. beantragt sinngemäß, unter Abänderung des KraftSt-Bescheides vom 20. April 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1999 das FA zu verpflichten, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für den Zeitraum der Stilllegung von der KraftSt zu befreien und die KraftSt unter Anrechnung des Zeitraums der Stilllegung neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor: Die Umschlüsselung rückwirkend auf den Tag der Erstzulassung sei gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG eine für die Finanzverwaltung bindende Feststellung. Sie bewirke, dass das Halten des Fahrzeugs ab dem 23. Dezember 1997 steuerbefreit sei. Diese Steuerbefreiung ende im Streitfall, sobald die Steuerersparnis den Betrag von 250 DM erreicht habe, da es sich um ein Fahrzeug mit Otto-Motor handele. Dieser Zeitraum werde berechnet, indem die Steuersätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 a KraftStG zu Grunde gelegt werden. Für das Fahrzeug des Kl. ergäbe sich danach ein Zeitraum von 1 Jahr und 91 Tagen. Die Steuerbefreiung ende danach, gerechnet vom Tage der Erstzulassung am 23. Dezember 1997, am 24. März 1999. Im Übrigen laufe die Zeit der Befreiung nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von Zeiten vorübergehender Stilllegungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung du...