rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss VIII B 51/10 vom 17. 2. 2011
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Beauftragung eines anderen Finanzamts
Leitsatz (redaktionell)
Die Befugnis zur Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung wird nicht durch Vorschriften zum Datenschutz eingeschränkt und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Normenkette
AO § 195 Sätze 1-2, § 367 Abs. 1; FGO § 102
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt.
Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er unterhält seine Kanzleiräume im Bezirk des für ihn örtlich und sachlich zuständigen Finanzamtes (FA) X. Für die Besteuerung von Körperschaften mit Sitz in den Bezirken der FA X besteht eine Zuständigkeitskonzentration beim beklagten FA Y.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beauftragte das FA X das beklagte FA gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Durchführung einer Außenprüfung beim Kläger betreffend die Einkommensteuer (ESt) und die Umsatzsteuer (USt) der Jahre 2002 - 2004. Als Grund der Beauftragung ist angeführt: „Ortsansässiger Steuerberater“. Das Auftragsschreiben enthält die vorformulierte Bitte, die Prüfungsanordnung in eigener Zuständigkeit zu erlassen und an den Adressaten abzusenden. Noch am selben Tage erließ das FA eine Prüfungsanordnung betreffend die im Auftragsschreiben genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume. Auf den näheren Inhalt der Prüfungsanordnung wird Bezug genommen. Am 3. März 2006 erhob der Kläger Einspruch gegen die Prüfungsanordnung. Das Einspruchsschreiben, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird, enthält u.a. die folgende Begründung:
„Im angefochtenen Verwaltungsakt und auch in dem Telefongespräch vorher mit dem vorgesehenen Betriebsprüfer wurde nicht begründet, aus welchem Grunde das Finanzamt Y für die Außenprüfung das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt sein sollte. Nach den allgemeinen Vorschriften ist zuständig das Finanzamt X. Eine Zuständigkeit des Finanzamts Y ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sämtlichen denkbaren Begründungen nicht ersichtlich. Die Bemerkung des Betriebsprüfers, bei Rechtsanwälten sei eine Vornahme der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt, als das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Kanzlei des Steuerberaters befindet, üblich, erfüllt nicht die Anforderungen des § 121 AO an eine Begründung des Verwaltungsaktes ...“.
Mit Schreiben vom 6. März 2006 wies das FA den Kläger auf den Prüfungsauftrag des FA X hin. Am 8. März 2006 erhob der Kläger gegenüber dem FA X Einspruch gegen den Prüfungsauftrag.
Das beklagte FA wies den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2006 zurück: Die Zuständigkeit zum Erlass der Prüfungsanordnung ergebe sich aus § 195 Satz 2 AO i.V.m. dem innerdienstlichen Prüfungsauftrag. Die Beauftragung beruhe auch auf sachgerechten Erwägungen. In der Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bestehe die ständige Ermessenspraxis, ortsansässige Steuerberater zur Vermeidung von Reibungspunkten durch ein anderes FA zu prüfen. Bei Erlass der Prüfungsanordnung sei man davon ausgegangen, dass dem Kläger die Praxis bekannt sei. Auf seine verwunderte Nachfrage seien ihm die vorstehenden Ermessenserwägungen telefonisch erläutert worden.
Mit der am 28. Juli 2006 unter dem Aktenzeichen 1 K 202/06 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Dem angefochtenen Verwaltungsakt fehle die gemäß § 121 AO für sein Verständnis erforderliche Begründung, dies insbesondere auch deshalb, weil die Beauftragung eines anderen FA eine Ermessensentscheidung sei, welche in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise erläutert werden müsse. Auch die nachgeschobene Begründung lasse nicht erkennen, dass das FA die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens beachtet habe. Die Behauptung, ortsansässige Steuerberater würden in Schleswig-Holstein stets durch beauftragte Behörden geprüft, sei nicht zutreffend. Andere Steuerberater hätten auf Nachfrage erklärt, dass sie sehr wohl vom örtlich zuständigen FA geprüft worden seien. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Reibungspunkten sei nicht nachvollziehbar erläutert und komme jedenfalls im Falle des Klägers nicht zum tragen. Der Kläger betreue in Gestalt von Körperschaften auch solche Mandanten, für die das beklagte FA zuständig sei. Es sei daher nicht erkennbar, welche Vorteile sich aus der Beauftragung ergeben sollten. Eine Abwägung mit den für ihn aus der Beauftragung entstehenden Nachteilen sei nicht vorgenommen worden. Dem FA X sei ausweislich der Gründe der Einspruchsentscheidung auch keine Gelegenheit gegeben worden, seine Ermessensausübung betreffend die Beauftragung im Einspruchsverfahren zu überprüfen und sein Rücknahmeermessen auszuüben. Das beklagte FA habe deshalb ohne eigene Befugnis eine Ermessensentscheidung vo...