Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Rahmen der Ertragsanteil-Besteuerung von Leibrenten ist der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG nicht anwendbar. Zur Berücksichtigung eines Sparerfreibetrages bei der Besteuerung des Ertragsanteils von Leibrenten
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtanwendbarkeit des Sparerfreibetrages gem. § 20 Abs. 4 EStG auf sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 (hier: Ertragsanteil von Leibrenten) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die gesetzgeberischen Gründe für die Privilegierung der Kapitaleinkünfte i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 EStG (Anregung der existenzsichernden Vorsorge, Inflationsausgleich und Verhinderung einer Kapitalflucht) willkürfrei ein sachliches Ungleichbehandlungskriterium darstellen.
Normenkette
EStG § 22 S. 1 Nr. 1 S. 3a, § 20 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nrn. 7, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Es geht um die Frage, ob auch bei der Besteuerung des Ertragsanteils von Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) der Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Der Kläger (Kl.) und seine am … 1997 (während des Klageverfahrens) verstorbene Ehefrau sind im Streitjahr 1995 antragsgemäß zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt worden. Sie bezogen u.a. je zwei Renten, deren Ertragsanteile erklärungsgemäß im ESt-Bescheid 1995 vom 18. Oktober 1996 der Besteuerung unterworfen wurden, und zwar
Renten des Kl. mit 32 % von |
9x DM |
= |
2,9x DM |
und mit 32 % von |
1,5x DM |
= |
0,46x DM |
Renten der Ehefrau mit 29 % von |
8,5x DM |
= |
2,43x DM |
und mit 29 % von |
2,63x DM |
= |
0,76x DM |
|
|
|
6,63x DM |
Mit ihrem Einspruch führten die Eheleute aus:
Sie müßten sich die Frage stellen, warum sie überhaupt Steuern zahlen müßten. Nach einem Artikel der Bild am Sonntag (43. Jahr Nr. 36) beginne zur Zeit die Besteuerung bei verheira-teten Rentnern erst bei einem Einkommen von 109.875 DM.
Das beklagte Finanzamt (FA) änderte den ergangenen ESt-Bescheid für 1995 mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 in hier nicht relevanten Punkten.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch führten die Eheleute aus:
Die Versteuerung der Rente werde damit begründet, daß die Rente neben dem angesammelten Kapital auch Zinsen enthalte, die Ertragsanteil genannt würden. Dieser Zinsanteil sei, wie Zinsen aus Sparguthaben, einkommensteuerpflichtig. Für Zinserträge gelte aber ein Freibetrag von 12.200 DM für Eheleute, der nicht berücksichtigt worden sei.
Das beklagte FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. Februar 1997 zurück und begründete das so:
„… Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen, gehören auch Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist vom Gesetzgeber in der Tabelle des § 22 Ziff. 1 Satz 3 a EStG festgelegt. Die Ertragsanteile der Renten des Ef wurden zu Recht mit 32 v.H., die der Efin mit 29 v.H. der Renten angesetzt. Nach dem für das Jahr 1995 geltenden Einkommensteuergesetz ist ein Abzug eines Sparer-freibetrages nicht möglich. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist lediglich der Werbungskosten-pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 200 DM zu berücksichtigen. In der Einkommensteuerveranlagung der Ef wurde dieser Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.
…”
Mit der Klage wird vorgetragen:
Gegen die Besteuerung der Renten-Ertragsanteile sei nichts einzuwenden. Die Rente bestehe zu einem Teil aus der Rückzahlung des im Laufe des Arbeitslebens eingezahlten Kapitals und zum anderen Teil aus den aufgelaufenen Kapitalzinsen. Für Zinserträge gelte der Sparerfrei-betrag. Wenn zur Begründung der Steuerpflicht der Ertragsanteil der Rente mit den Zinsen aus Sparguthaben gleichgestellt werde, dann müsse dies auch für die Anwendung des Sparerfrei-betrages gelten.
Die Klägerin ist im Laufe des Klageverfahrens verstorben. Der Kl. ist ihr Alleinerbe, was er durch Testament nachgewiesen hat. Er hat als Rechtsnachfolger der Klägerin das Verfahren aufgenommen, §§ 74 Finanzgerichtsordnung (FGO), 239 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO).
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 1995 vom 20. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentschei-dung vom 26. Februar 1997 zu ändern und die ESt unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages auf 0 DM herabzusetzen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
und tritt ihr entgegen.
Auf das sonstige schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird verwiesen. Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens war die ESt-Akte des beklagten FA betreffend die Eheleute ….
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 1997 folgt. Er stellt dies hiermit gemäß § 105 Abs. 5 FGO fest und hält nur folgende Ergänzung für sachangemessen:
Der ESt unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 EStG sieben verschi...