Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zweier Ferienwohnungen
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es darum, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zweier Ferienwohnungen zutreffend ermittelt hat.
Der Kläger (Kl.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als … Er ist Eigentümer von zwei Ferienwohnungen, die in A. (angeschafft am 1. Juli 1979) bzw. in B. (angeschafft im Jahre 1971) belegen sind. Die Objekte sind als Einfamilienhäuser bewertet. In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1987 machte der Kl. aus der Vermietung dieser Objekte die folgenden Verluste geltend:
Ferienwohnung in A |
28.028 DM |
Ferienwohnung in B |
3.862 DM. |
Der Kl. nahm Instandhaltung, Verwaltung und Übergabe an die Feriengäste in Eigenverwaltung vor. Das Angebot erfolgte über Inseration in Tages- und Wochenzeitungen. In B. nutzte der Kl. die kostenlose Listeneintragung im Fremdenverkehrsprospekt. Er vermietete die Wohnungen im Streitjahr in A. an 99 Tagen und in B. an 85 Tagen. Die Mieteinnahmen/Werbungskosten (WK) beliefen sich in 1987 auf die folgenden Beträge:
Ferienwohnung in A. |
22.550 DM/51.844 DM |
Ferienwohnung in B. |
7.220 DM/7.397 DM. |
Die Vermietungszeiten lauteten im einzelnen wie folgt:
1987
A. |
B. |
Anreise |
Abreise |
Tage |
Anreise |
Abreise |
Tage |
10.04; |
24.04. |
14 |
16.04. |
26.04. |
10 |
26.06. |
04.07. |
8 |
13.06. |
20.06. |
7 |
04.07. |
17.07. |
13 |
17.07. |
07.08. |
21 |
07.08. |
30.08. |
23 |
07.08. |
21.08. |
14 |
30.08. |
14.09. |
15 |
29.08. |
05.09. |
7 |
14.09. |
24.09. |
10 |
02.10. |
10.10. |
8 |
26.09. |
11.10. |
16 |
24.10. |
01.11. |
8 |
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99 |
24.12.87 |
03.01.88 |
10 |
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85 |
Auf die Einnahmen-/Ausgaben-Auf Stellungen in der ESt-Erklärung 1987 …) wird Bezug genommen.
Nach Angaben des Kl. hat er die Wohnungen in dem Streitjahr nicht selbst genutzt.
Das FA berücksichtigte in dem ESt-Erstbescheid 1987 vom 16. August 1989 – wie in allen Vorjahren seit Anschaffung der Wohnungen – die erklärten Verluste aus VuV (ESt 30.271 DM); in dem ESt-Änderungsbescheid vom 5. September 1989 erhöhte es den Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung in A. antragsgemäß um 784 DM auf 28.812 DM (ESt 29.879 DM). Diese Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Änderungsbescheid vom 1. November 1993 setzte das FA die ESt für 1987 auf 64.096 DM fest. Dabei berücksichtigte es die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnungen nur noch insoweit, als sie auf die Zeiten der tatsächlichen Vermietung entfielen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kl. Einspruch. Während des Rechtsbehelfsverfahrens erließ das FA am 26. Mai 1994 und 6. Januar 1995 weitere Änderungsbescheide (ESt 54.274 DM). Dabei ließ es hinsichtlich der Ferienwohnungen nur die Aufwendungen für Werbeanzeigen und Fremdenverkehrsabgaben von 352,40 DM (A.) und 402,50 DM (B.) als ausschließlich durch die Vermietungstätigkeit veranlaßt in vollem Umfange zum WK-Abzug zu, während es die übrigen Aufwendungen – wie zuvor – nur anteilig entsprechend der Anzahl der Vermietungstage als WK berücksichtigte. Demgemäß ermittelte es die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen mit folgenden Beträgen:
A. |
8.363,80 DM |
B. |
4.329,95 DM. |
Die Änderungsbescheide wurden Gegenstand des weiteren Rechtsbehelfsverfahrens.
Mit dem Einspruch machte der Kl. geltend, die zeitanteilige Kürzung der für die Ferienwohnungen geltend gemachten WK sei nicht gerechtfertigt. Bei den strittigen Objekten handele es sich ausschließlich um vermietete, der Kapitalanlage dienende Ferienwohnungen. Dies folge schon aus der Höhe der erzielten Einnahmen, die wesentlich über denen lägen, die ein ortsansässiger Vermieter (Makler, Reisebüro) hätte erzielen können. Der Kl. habe nachweislich keinen Urlaub in diesen Wohnungen verbracht und nur gelegentlich diese aufgesucht, um sich über ihren Zustand zu informieren, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen, Reparaturen zu veranlassen und sich an Eigentümerversammlungen zu beteiligen. Eine solche für eine mängelfreie Vermietung unverzichtbare Nachschau stelle keine Eigennutzung dar, so daß die vom FA durchgeführte anteilige tageweise Kürzung der WK für die Leerstandszeiten entfalle.
Im übrigen entspreche es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwar der Lebenserfahrung, daß dem Eigentümer einer Ferienwohnung eine Eigennutzung zugerechnet werden könne, wenn er es in der Hand habe zu entscheiden, wann er sie selbst nutzen wolle. Leerstandszeiten seien jedoch dann nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietung zuzurechnen, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) Umstände vortragen könne, die eine Eigennutzung als ausgeschlossen erscheinen ließe und die Wohnung ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten werde. Solche Umstände lägen im Streitfall vor. Der Kl. sei ledig, habe keine näheren Verwandten, besitze ein eigenes Einfamilienhaus mit großem Garten in ländlicher Umgebung, vermiete zwei Ferienwohnungen in weiter Entfernung zu seinem Wohnsitz und an unterschiedliche...