Entscheidungsstichwort (Thema)
Günstigerprüfung gemäߧ 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 11/21)
Leitsatz (amtlich)
Wie ist die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen?
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 10a Abs. 2 EStG hat das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung wird die Zulage mit der Steuerentlastung auf Grund des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG verglichen. Überschreitet die Steuerentlastung die Zulage nicht, verbleibt es bei dieser. Andernfalls ist der Sonderausgabenabzug vorzunehmen. Gleichzeitig ist zur Vermeidung doppelter Begünstigung die tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch zu erhöhen.
2. Die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte, um von der tariflichen Einkommensteuer zu der festzusetzenden Einkommensteuer zu gelangen, ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG festgeschrieben. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und erst dann um die in dieser Vorschrift benannten Steuern zu erhöhen. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG regelt weiter, dass für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI des EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 EStG um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 EStG gemindert wurde.
3. Berechnungsbeispiel in den Gründen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 6, § 10a Abs. 2, § 35a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Frage, wie die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen ist.
Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Daneben erhielt sie Unterhaltsleistungen (sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG). Steuerermäßigend machte die Klägerin Aufwendungen nach § 35a EStG geltend.
Auf der Grundlage der am 27. Mai 2016 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2015 führte der Beklagte die Steuerveranlagung durch und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 13. Juli 2016 gegenüber der Klägerin auf 107,00 € fest. Bei der Steuerberechnung führte die automatische Überprüfung der geltend gemachten Beträge zur Altersvorsorge (Riester-Rentenvertrag) dazu, dass kein Sonderausgabenabzug erfolgte, da der Anspruch auf Zulage in Höhe von 154,00 € günstiger war. Dies ermittelte der Beklagte wie Folgt:
1. Rechnung (ohne Altersvorsorgeaufwendungen): |
zu versteuerndes Einkommen lt. Steuerbescheid |
12.021,00 € |
darauf tarifliche Einkommensteuer |
622,00 € |
abzgl. Steuerermäßigung nach § 35a EStG, max. Wert |
- 515,00 € |
festzusetzende Einkommensteuer |
107,00 € |
2. Rechnung (mit Altersvorsorgeaufwendungen): |
zu versteuerndes Einkommen lt. Steuerbescheid |
12.021,00 € |
abzgl. Altersvorsorgeaufwendungen |
- 1.354,00 € |
zu versteuerndes Einkommen |
10.661,00 € |
darauf tarifliche Einkommensteuer |
355,00 € |
abzgl. Steuerermäßigung nach § 35a EStG, max. Wert |
- 355,00 € |
zzgl. Altersvorsorgezulagenanspruch |
154,00 € |
festzusetzende Einkommensteuer |
154,00 € |
Im Ergebnis wurde die festzusetzende Einkommensteuer in einem ersten Schritt mit Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und in einem zweiten Schritt ohne deren Berücksichtigung berechnet und im Anschluss das günstigere Ergebnis im Einkommensteuerbescheid angegeben. Bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen wurde die Steuerermäßigung nach § 35a EStG von den geltend gemachten 515,00 € auf den Betrag der durch den Beklagten programmtechnisch ermittelten tariflichen Einkommensteuer begrenzt und nur in Höhe von 355,00 € abgezogen.
Mit Schreiben vom 11. August 2016 legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die festzusetzende Einkommensteuer durch den Beklagten fehlerhaft berechnet worden sei. Wenn in § 10a Abs. 2 EStG ausdrücklich die Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Zulagenanspruch angeordnet werde, müsse die Entlastung des § 35a EStG auch diesen Erhöhungsbetrag einschließen. Eine Zwischensumme nach Abzug der Abzugsbeträge von der tariflichen Einkommensteuer mit einer sich ggf. ergebenden 0,00 €-Kappung bevor die Zurechnung nach § 10a Abs. 2 EStG vorzunehmen sei, sei danach nicht vorgesehen. Das Berechnungsschema würde für den Fall des Zusammentreffens von Minderungen (wie eben § 35a EStG) und Hinzurechnungen (wie § 10a Abs. 2 EStG) dazu führen, dass der sich ergebende Saldo aus den Veränderungsposten maßgebend sei. In diesem Sinne sei auch § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG auszulegen.
Mit Entscheidung vom 19. Febru...