Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines Trauerredners unterliegt auch dann nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, wenn dem Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der Trauerfreier eingeräumt werden und ihm ein Abdruck des Redemanuskript zur Verfügung gestellt wird.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Trauerredner. Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) streitig.
Der Kläger ist als selbstständiger Trauerredner tätig und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. organisiert. Mit seinen Auftraggebern schließt er einen formularmäßigen "Vertrag Trauerredner" ab. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise:
"... Nachdem Sie mit Ihrem Bestattungsinstitut die wesentlichen Dinge rund um einen Todesfall besprochen haben, werden Sie in den Tagen bis zur Trauerfeier noch manches erledigen wollen. Dazu gehört besonders die Vorbereitung der Trauerfeier. ... Ich komme zu Ihnen für ein Gespräch, in dem alles gesagt werden darf, was dieser Mensch, um den Sie trauern, für Sie bedeutet hat - mit allem, was beglückend oder vielleicht auch mühevoll war und nicht öffentlich angesprochen werden soll. Fotografien, Erinnerungen an besondere Lebenswenden, vielleicht ein Lebenslauf, sogar Zeitungsberichte oder Internetseiten und ganz besonders Ihre Erzählungen können mir ein Bild des Verstorbenen verdeutlichen, so wie ich es öffentlich ansprechen könnte. Vielleicht haben Sie auch ganz persönliche Vorstellungen für weitere Inhalte der Trauerfeier, für eine religiöse oder besondere weltanschauliche Ausrichtung der Ansprache. Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Auswahl von Zitaten, Gedichten, Sinnsprüchen und der Trauermusik. Ihre etwaigen Wünsche zum Ablauf teile ich dem Bestattungsinstitut mit und leite dem Musiker Ihre musikalischen Anliegen weiter. Auf der Basis dieser gemeinsamen Vorbereitung erarbeite ich nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen eine individuelle, auf Ihren Verstorbenen zugeschnittene schriftlich abgefasste Trauerrede, die Ihnen und der Öffentlichkeit, vor Ihren Trauergästen, das Leben des Verstorbenen noch einmal mit Achtung und Wertschätzung zu Gehör bringen wird. Gegebenenfalls beendet eine kurze Ansprache am offenen Grab die Trauerfeier. Das Manuskript der Traueransprache halte ich für Sie bereit. Ferner können Sie Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier anfertigen (lassen). Es ist möglich, die Ansprache auf Englisch oder in plattdeutscher Sprache zu halten. Für Gehörlose kann zusätzlich ein Gebärdendolmetscher verpflichtet werden.
Sie vereinbaren mit mir folgendes Honorar:
Trauerfeier im Stadtgebiet ... pauschal, inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer - 240,00 EUR ... Das Honorar wird mit der schriftlichen Ausarbeitung (Manuskript) der Traueransprache ohne Abzüge fällig. ..."
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Trauerberater steuerpflichtige Umsätze, die er in monatlichen Voranmeldungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz erklärte. In der Jahressteuererklärung gab er Umsätze in Höhe von ... EUR zum allgemeinen und in Höhe von .... EUR zum ermäßigten Steuersatz an. Zur Begründung führte er aus, er übe eine selbstständige Tätigkeit als Trauerredner aus. Die Einkünfte, die daraus erzielt würden, seien umsatzsteuerrechtlich als urheberrechtlich geschützte Werke mit dem ermäßigten Steuersatz zu behandeln.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer (USt) für 2004 auf ... EUR fest und unterwarf die Umsätze aus der Tätigkeit als Trauerredner sowohl dem allgemeinen als auch dem ermäßigten Steuersatz.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch wegen der Doppelerfassung und beantragte, die streitigen Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Zur Begründung führte er aus, er sei auch Schriftsteller und bereite die Herausgabe seiner Reden bereits seit einigen Jahren vor. Wegen des Materialumfanges und der Komplexität des Stoffes habe die Arbeit noch nicht abgeschlossen werden können. Die Herausgabe der Erstauflage sei für Ende 2006 geplant. Insofern seien die Vorabveröffentlichungen in Form der jeweiligen Trauerreden als dem Autorenschutzrecht unterliegend anzusehen und entsprechend zu erfassen. Insofern werde auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen (Az. B 3 KR 9/05 R), in dem festgestellt worden sei, dass Trauerreden Kunst seien und somit per se umsatzsteuerrechtlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.
Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 half das Finanzamt dem Einspruch insoweit ab, als die Umsätze neben dem allgemeinen Steuersatz zusätzlich dem ermäßigten unterworfen worden waren, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Es führte zur Begrün...