Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Freistellung von Zinserträgen einer US-amerikanischen Personengesellschaft von der deutschen Besteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien, die von einer US- amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der mittelbar über weitere Personengesellschaften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. Dies gilt, sofern nicht die Vermietung im Sinne des „Betriebsstättenvorbehalts“ des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 gewerblicher Natur ist und von einer in den USA belegenen Betriebsstätte ausgeübt wird (Bestätigung der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang vom 28. März 2006 5 K 291/04, EFG 2006, 824).
Ob eine Vermietungstätigkeit als gewerblich im Sinne des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 anzusehen ist, richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates. Nach deutschem Recht gehört die Vermietung von Immobilien grundsätzlich zur Vermögensverwaltung. Die Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG muss dagegen bei der Prüfung einer gewerblichen Tätigkeit außer Betracht bleiben, da eine entsprechende Umqualifizierung der Einkünfte auch auf DBA-Ebene dem Spezialitätsprinzip zuwiderliefe.
Gegen die Einordnung der o.g. Zinserträge als Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 DBA-USA 1989 spricht, dass die Einkünfte nicht aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens erzielt werden, sondern durch die Nutzung von Kapital, das durch den Mieteinnahmenüberschuss entstanden ist. Ferner spricht auch das Spezialitätsprinzip gegen die Einordnung der Zinseinkünfte aus dem Mieteinnahmenüberschuss als Einkünfte nach Art. 6 DBA-USA 1989.
Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem Qualifikationskonflikt durch Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 b) gg) DBA-USA 1989 und Art. 21 Satz 1 a aa) des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 setzt im Hinblick auf die Voraussetzung, dass „der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt“, grundsätzlich das erfolglose Durchlaufen eines Verständigungsverfahrens voraus.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 34c Abs. 6; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 181 Abs. 5 S. 2; DBA USA 1989 Art. 6 Abs. 1, 3, Art. 7 Abs. 1, 6, Art. 11 Abs. 1, 3, Art. 23 Abs. 2 a u. b gg, Art. 21 S. 1 a) aa) des Protokolls zu Art. 23 u. 25
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge einer US-amerikanischen Personengesellschaft durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989; Bundessteuerblatt -BStBl- I 1991,94 ff.; im folgenden: DBA-USA) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Hilfsweise wird von den Klägern eine Anrechnung der in den USA auf die Zinserträge gezahlten Steuern begehrt. Zudem ist streitig, ob bei Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides die Feststellungsfrist abgelaufen war.
Die Klägerin zu 1.) ist eine US-amerikanische Personengesellschaft. Im Streitjahr (1995) war an ihr als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (General Partner) mit einem Kapitalanteil von 1 % die Q Management Inc. (Q-Inc.), eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, beteiligt. Beschränkt haftende Gesellschafter der Klägerin zu 1.) waren im Streitjahr die X GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil von 98 % sowie die Klägerin zu 3.) mit einem Kapitalanteil von 1 %. Die X GmbH & Co. KG war die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.). Bei der Klägerin zu 3.) handelt es sich um eine Personengesellschaft US-amerikanischen Rechts, an der im Streitjahr die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger zu 4.) und 5.) beteiligt waren. An der Klägerin zu 2.) waren im Streitjahr als Komplementärin die Verwaltungsgesellschaft X GmbH sowie als alleinige Kommanditistin die WW GmbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin zu 6.) ist die Rechtsnachfolgerin der WW GmbH & Co. KG. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. April 1998 ist die einzige Kommanditistin der X GmbH & Co. KG aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Vermögen anschließend der Komplementärin, der Verwaltungsgesellschaft X GmbH angewachsen. Diese firmierte schließlich in die Klägerin zu 2.) um.
Die Klägerin zu 1.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Außerdem erzielte sie durch die Anlage von bei der Vermietung entstandener Einnahmeüberschüsse Zinseinnahmen. Diese ergaben sich durch ein positiv geführtes US-Kontokorrentkonto der Klägerin zu 1.), auf das die Mieteinnahmen eingingen und von dem...