Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen bei Mitteilung des Fahrziels von einer dritten Person
Leitsatz (redaktionell)
Ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter Verkehr mit Taxen liegt auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person – die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt – und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG §§ 47, 49
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitfall gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- begünstigter "Verkehr mit Taxen" vorliegt oder nicht.
Der Kläger betreibt in A einen Taxibetrieb und hat mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hat der Kläger nicht.
Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger regelmäßig Aufträge von der Firma "B", wonach er Kunden dieser Firma - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB nach E bringen sollte. Bei dem beauftragenden B stellten diese den Kunden erbrachten Transferdienste den Bestandteil einer Pauschalreise dar, die im Gesamtpaket der Reiseleistungen den Reisenden angeboten und im jeweiligen Reisepreis berücksichtigt wurden. Nahm der Kläger einen solchen Auftrag des B an, so erhielt er eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Fahrgäste am ZOB sein müssten. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Er bestimmte, wann die Fahrgäste abgeholt und mit welchen Fahrzeugen und auf welcher Strecke sie befördert wurden; zudem entschied er, ob einzelne oder alle Fahrgäste in einem oder in mehreren Wagen befördert wurden und ob gegebenenfalls noch weitere Personen bei der Tour mitbefördert werden sollten.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13. Juli 2016 reichte der Kläger zur ergänzenden Darstellung des Ablaufs eine sogenannte "Taxiliste" ein, die Grundlage eines Auftrags der Firma "B" war. Aus der eingereichten Liste geht hervor, welche einzelnen Personen zu welcher Zeit am ZOB sein sollten. Der Kläger bzw. seine Mitarbeiter gingen bei Erhalt einer solchen Liste dergestalt vor, dass sie planten, zu welchen Zeiten die aufgelisteten Personen unter Berücksichtigung ihres Wohnortes zuhause abzuholen waren. Dies wurde aufgeschrieben, wobei gegebenenfalls auch zwei oder mehrere Autos für die Dienste eingeteilt wurden. Die jeweilige Taxifahrerin bzw. der jeweilige Taxifahrer bekam dann eine Unterlage, auf welcher stand, zu welchem Zeitpunkt welche Person an welchem Ort abgeholt werden sollte. Die Reisegäste wurden vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern in der Regel einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Bezahlung erfolgte durch die Übergabe eines Gutscheines durch die Fahrgäste, welchen diese im Vorfeld vom Reiseunternehmen erhalten hatten. Dieser Gutschein diente sodann der Vorlage durch den Kläger bei der Firma "B", welche als Auftraggeberin die Vergütung vornahm.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 2009 erklärte der Kläger Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % in Höhe von 230.250,00 € sowie Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % in Höhe von 707.325,00 €. Unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuer erklärte er eine Umsatzsteuerlast in Höhe von 53.012,31 €. Die am 10. Dezember 2010 beim Finanzamt eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 2. Juli 2013 begann beim Kläger am 16. September 2013 eine Außenprüfung. Im Zuge dieser Prüfung beanstandete der Prüfer, dass die Transferleistungen, welche der Kläger für die Firma "B" erbracht hatte, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden seien. Der Prüfer qualifizierte die gegenüber der Firma "B" erbrachten Umsätze um und unterwarf sie einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Begründet wurde dies damit, dass das Fahrtziel jeweils durch die Firma B und damit nicht durch den Fahrgast bestimmt worden sei. Dies führte zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerlast von 6.964,64 €, die Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der hier streitigen um. Die Steuer wurde auf 60.236,95 € festgesetzt.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 20. Februar 2014. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Schreiben vom 24. Januar 2014 im Wesentlichen vor, bei den Leistungen für die Firma "B" handele es sich um Verkehr mit Taxen, welcher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sei. Er besitze lediglich die Genehmigung zum Taxenbetrieb, nicht aber zum Mietwagenbetrieb. Zudem obliege es ihm selbst, alle Einzelheiten der Beförderung festzulegen, z. B. zu entscheiden, mit welchen Fahrzeugen er die Beförderung durchführe, und ob alle Reiseteilnehmer mit einem Fahrzeug oder mit verschiedenen Fahrzeugen befördert würden. Daraus ergebe sich bereits, dass seitens des Auftraggebers keine Anmie...