Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neuen Anlegerbrücke für den öffentlichen Personennahverkehr
Leitsatz (amtlich)
Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann insoweit grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern ziehen. Zuschüsse, welche sie für die Errichtung der Anlegebrücke von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhält, können bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Errichtung und der Leistung des Zuschusses auch dann zu versteuerndes Entgelt darstellen, wenn der Zuschuss durch Verwaltungsakt bewilligt wird.
Normenkette
UStG §§ 15, 1
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung abziehbarer Vorsteuerbeträge für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neuen Anlegebrücke in A.
Die Klägerin ist die Gemeinde C im Kreis G.
Vom Gemeindegebiet ausgehend befindet sich seit ... eine Anlegebrücke im Bereich A, über welche man eine Anlegestelle erreichen kann, die von der X-GmbH (im Folgenden auch X) betrieben wird. Die die Anlegestelle anfahrende Fährlinie verbindet die Haltestelle in ... über verschiedene Haltestellen im Gebiet der M und dem Gebiet des Kreises G, darunter u. a. der Gemeinde C, mit der Haltestelle in O (Kreis G). In den Jahren 2012 und 2013 ließ die Klägerin die Anlegebrücke erneuern, da sich diese in einem schlechten baulichen Zustand befand und eine Sanierung weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll war. Sie begehrt aus den Rechnungen der Unternehmen, die bei der Erneuerung tätig waren, den Vorsteuerabzug zu 100 %.
Der neu errichtete und aus einer Stahlbetonkonstruktion bestehende Fähranleger hat eine Fläche von rd. ... und ist über eine rd. ... lange und rd. ... breite Stahlbetonbrücke zu erreichen. Etwa in der Mitte der Brücke befindet sich eine ...
Um die notwendigen Land- und Wasserflächen nutzen zu können, schloss die Klägerin mit der Y am 30. August / 7. September 2012 einen Nutzungsvertrag. Nach diesem Vertrag erhielt die Gemeinde die für die Anlegebrücke erforderliche Nutzfläche zum Zwecke der Nutzung als „Anlegebrücke C mit Anlegestelle für den öffentlichen Nahverkehr sowie eine Landanschlussfläche für das Brückenwiderlager und die Zuwegung zur Seebrücke“. Das Nutzungsentgelt belief sich auf 0,00 €; nach § 19 des Vertrages setzte die Entgeltfreiheit voraus, dass die Anlagen kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt werden.
Die Klägerin überließ den Anleger der X-GmbH im Rahmen eines mit dieser geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsvertrags. Die vertragsgemäße Nutzung regelten §§ 1, 4 Abs. 1 wie folgt: „Gegenstand des Vertrages ist die Nutzungsüberlassung der Verkehrsinfrastruktur (Fährschiffanleger) der Gemeinde C an die X gegen Entgelt. Die X darf die ihr überlassene Verkehrsinfrastruktur für die Erbringung ihrer ÖPNV Fährverkehre und ihr touristisches Angebot nutzen.“ Das Entgelt für die Leistung der Klägerin betrug ... € pro Jahr zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe; ab dem 1. Januar 2016 erhöhte sich das Entgelt auf ... € netto pro Jahr. Dieses Entgelt entsprach dem Preis, der für vergleichbare Leistungen im Bereich A entrichtet wurde. § 4 des Vertrages sah weiter vor, dass die Gemeinde C die Verkehrsinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung stellen durfte, dass dabei die Belange der X jedoch Vorrang hatten und die Gemeinde sicherstellen musste, dass Dritte für die Nutzung des Anlegers ein Entgelt zu zahlen hatten. Diese Vereinbarung bezog sich allein auf die kommerzielle Nutzung Dritter (bspw. durch Betrieb einer weiteren Fährlinie) und nicht auf eine Nutzung durch bloßes Betreten oder Spazierengehen.
Die Finanzierung der planmäßigen Kosten für den Anleger in Höhe von ... € sollte wie folgt erfolgen:
V:... €
Kreis G:... €
M:... €
Gemeinde C:... €
Die V ist eine ..., welche das Projekt der Erneuerung des Fähranlegers mit Schreiben vom 6. August 2012 in ihr Förderprogramm aufnahm. Auf Antrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 zunächst eine Finanzierung in Höhe von ... €. Ausweislich des Bescheides wurde die Maßnahme als nach Art und Umfang zur Steigerung der Attraktivität und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV für erforderlich gehalten. Die Mittel wurden zweckgebunden zur Projektförderung vergeben und dienten zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung des Fähranlegers. Weitere Gelder wurden mit Bescheid vom 6. Mai 2013, sowie – nachdem die Gemeinde aufgrund der Verwehrung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt um die Erhöhung der förderfähigen Kosten bat – mit Bescheid vom 18. Juli 2013 bewilligt.
Der Kreis G bewilligte durch Verwaltungsakt vom 12. Juli 2012 einen Zuschuss in Höhe von ... € für den Abbruch und die Erneuerung des Fähranlegers C. Der Bescheid nahm den Antrag der Klägerin sowie die Mitfinanzierung durch die V und die M in Be...