Revision eingelegt (BFH IV R 36/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko Nießbrauchsrecht an einem KommanditanteilNießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko - verdecktes Gesellschaftsverhältnis - Nießbrauchsrecht an einem Kommanditanteil - Nießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob der alleinige Kommanditist (ggf. im Rahmen eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses) Mitunternehmer der KG geblieben ist, nachdem er seinen Kommanditanteil unter der Auflage der Bestellung eines Ertragsnießbrauchs zugunsten einer von ihm beherrschten anderen Personengesellschaft unentgeltlich auf seine Söhne übertragen hat und im daher der Nießbrauchsbetrag im Rahmen der Einkünftefeststellung der KG als Gewinnanteil zuzurechnen ist.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zu 1. nach Übertragung seines Kommanditanteils an der Klägerin zu 2. unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts Mitunternehmer bei der Klägerin zu 2. geworden ist. Es wird außerdem darum gestritten, ob die Nießbrauchszahlungen die Einkünfte der Klägerin zu 2. bzw. der Mitunternehmer mindern.

Die Klägerin zu 2. ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin zu 2. ist die HH GmbH (im Folgenden: HH), deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger zu 1. ist. Alleiniger Kommanditist der Klägerin zu 2. war bis zum Juli 2013 ebenfalls der Kläger zu 1. Gegenstand der im Jahr 2013 gegründeten Klägerin zu 3. ist das Halten und Verwalten des eigenen Vermögens. Komplementärin der Klägerin zu 3. ist im Streitzeitraum die D GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Kläger zu 1 ist.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 2013 ("Schenkungs- und Übertragungsvertrag hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der C GmbH & Co. KG" - im Folgenden: SÜV) schenkte und übertrug der Kläger zu 1. "im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge" seine Kommanditanteile an der Klägerin zu 2. jeweils zu 1/3 an seine drei Söhne. Verbunden war dies mit zwei Auflagen:

1. Zugunsten der Klägerin zu 3. sollte an den geschenkten Kommanditanteilen ein "unentgeltlicher Ertragsnießbrauch" zu einem Anteil von 70 % bestellt werden, wobei Näheres in dem - bereits angehängten - Vertragsentwurf über die Einräumung eines Nießbrauchs an Kommanditanteilen (im Folgenden: NV) geregelt werden sollte. Der Vertragsentwurf wurde als wesentlicher Bestandteil des SÜV bestimmt.

2. Die geschenkten Kommanditanteile sollten sodann unverzüglich nach Abschluss des NV gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in die J Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: J) eingebracht werden (die damit alleinige Kommanditistin der Klägerin zu 2. würde) - dies u.a. aufschiebend bedingt auf die Eintragung der J in das Handelsregister. Diesbezügliche nähere Maßgaben sollten sich aus dem - ebenfalls beigefügten - Entwurfs eines Einbringungsvertrages ergeben.

Diese Auflagen sollten der Sicherung der eigenen Altersversorgung des Klägers zu 1. dienen. Insoweit heißt es im SÜV unter Ziff. 1.3 (Vorbemerkungen):

[…] Zur Sicherung der eigenen Altersversorgung des Schenkers [Kläger zu 1.] soll die Schenkung mit der Auflage verbunden werden, dass die Erwerber [die Söhne des Klägers zu 1.] an der ihnen übertragenen Beteiligung einen unentgeltlichen Ertragsquotennießbrauch zugunsten der [Klägerin zu 3.], deren alleiniger Kommanditist der Schenker ist, bestellen. Mit der Nießbrauchbestellung zugunsten der [Klägerin zu 3.] als juristischer Person wird die spätere (mittelbare) Übertragbarkeit des Nießbrauchs auf dritte Personen, etwa die Ehefrau des Schenkers zu Versorgungszwecken, oder auch auf eine Holdinggesellschaft mit dem Ziel der Bündelung des Vermögens des Schenkers sichergestellt.

Zum Zwecke der dauerhaften und generationenübergreifenden Bündelung und gemeinschaftlichen Verwaltung des Vermögens der Familie des Schenkers und seiner Abkömmlinge halten der Schenker und die Erwerber zudem die [J], in die u.a. auch seitens der Erwerber die ihnen in dieser Urkunde übertragene Beteiligung des Schenkers eingebracht werden soll. […]

Maßgebend für die [J] ist der Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 2013, der diesem Übertragungsvertrag in Abschrift als Anlage 2 beigefügt ist. […]

Mit notariellen Verträgen vom gleichen Tage wurden sodann im NV der Ertragsquotennießbrauch sowie im Vertrag über die Einbringung von Kommanditbeteiligungen die entsprechende Einbringung der Kommanditanteile an der Klägerin zu 2. in die J vereinbart. Nach Ziff. 2.1 des NV wurde der Ertragsquotennießbrauch in folgender Weise bestellt:

[…], dass dem Nießbraucher der Entnahmefähige Gewinn [der Klägerin zu 2.] nach Maßgabe der Begriffsdefinition in Ziffer 1.7 des Gesellschaftsvertrages [der Klägerin zu 2.], der während der Zeit des Bestehens des Nießbrauchs handelsbilanziell...

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