Rechtsausführungen aufgehoben und zurückverwiesen durch BFH Urteil XI R 31/10 vom 10. 7. 2012
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tauschähnliche Umsätze einer Gesellschaft gegenüber ihrer Alleingesellschafterin
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es allein darauf ankommt, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 mit der Herstellung und dem Vertrieb der Schriftenreihe „X“ tauschähnliche Umsätze gegenüber ihrer Muttergesellschaft ausgeführt hat.
Die Klägerin ist die mit dem Gesellschaftsvertrag von 1996 gegründete A Verlagsgesellschaft mbH (ehemals B Verlag GmbH). Nach der Satzungsänderung in 2001 ist Gegen-stand ihres Unternehmens der Betrieb einer Verlagsgesellschaft, der Vertrieb von Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen, die Werbung und der Vertrieb von anderen Medienträgern sowie die Vermittlung von Werbung jeglicher Art. Bis zur Veräußerung der Anteile an der Klägerin mit dem Vertrag von 2004 war die Stiftung … gemeinnützige Gesellschaft mbH (Stiftung mbH) seit 2002 alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Stiftung mbH war im Streitjahr K. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr nach Abberufung des ehemaligen Geschäftsführers C Herr D bis 2004, danach E, der auch Alleingesellschafter nach Übernahme der Anteile von der Stiftung mbH der Klägerin war.
Das Finanzamt führte in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis zum 19. April 2005 mit Unterbrechungen bei der Klägerin eine Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfung wurde Folgendes festgestellt:
Die Klägerin hatte mit schriftlichem Vertrag vom 20. April 2002 mit der Bundesvereinigung … e.V. einen Vertrag geschlossen. Dieser lautet auszugsweise wie folgt, wobei die Klägerin als „Verlag“ und der Vertragspartner als „Bundesvereinigung“ benannt wird:
„… § 1
(1) Die Stiftung mbH beabsichtigt, verschiedene Publikationen bzw. Druckerzeugnisse im Sinne ihrer Satzung und zur Förderung ihres gemeinnützigen Zweckes herauszugeben. Derzeit befindet sich die Schriftenreihe „X“, deren Konzeption der Bundesvereinigung bekannt ist, in Vorbereitung.
(2) Der Verlag ist von der Stiftung mbH mit Herstellung und Vertrieb sowie der Anzeigenwerbung für die herausgegebenen bzw. noch herauszugebenden Publikationen beauftragt.
(3) Die Bundesvereinigung stellt einen Zusammenschluss der … in der Form eines eingetragenen Vereines dar. Sie leistet …- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne ihrer Satzung.
§ 2
(1) Die Bundesvereinigung stellt im Rahmen dieser Vereinbarung dem Verlag fachliche Beratung und Unterstützung bei allen jetzt und zukünftig vom Verlag im Auftrage der Stiftung mbH (Herausgeberin) verlegten Publikationen und Druckerzeugnissen zur Verfügung. Der Verlag ist berechtigt, bei der Werbung von Anzeigenkunden, auf den Anzeigenauftragsformularen sowie den Publikationen und Druckerzeugnissen den Namen und das Logo der Bundesvereinigung mit dem Hinweis „in Zusammenarbeit mit …“ zu benutzen.
(2) Die Bundesvereinigung ist weiter verpflichtet, den redaktionellen Teil einschließlich aller Text- und Bildbeiträge für alle jetzt und zukünftig vom Verlag im Auftrage der Stiftung mbH (Herausgeberin) verlegten Publikationen und Druckerzeugnisse mit Ausnahme des Layouts und der sonstigen drucktechnischen Herstellung zu liefern. Sie ist für die Text- und Bildbeiträge verantwortlich im Sinne des Presserechtes. …
§ 4
Der Verlag und die Bundesvereinigung sind sich darin einig, dass alle Rechte an Artikeln, Text- oder Bildbeiträgen, die im Rahmen dieses Vertrages jetzt oder zukünftig geschaffen oder erstellt werden, allein der Stiftung mbH zustehen. Soweit Titel, Text- oder Bildbeiträge von der Bundesvereinigung geliefert werden, sind sich die Parteien darin einig, dass es sich bei der hier getroffenen Vereinbarung um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt. Die Stiftung mbH erhält ein original unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung für ihre Unterlagen.
§ 5
(1) Vertragsbeginn ist der … 2002. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. …“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12. August 2004 des Rechtsanwalts … teilt dieser dem Gesellschafter E der Klägerin Folgendes mit:
„… Im Auftrag von Stiftung mbH nehmen wir Stellung zum Vertrag von 2002 zwischen B Verlag GmbH und Bundesvereinigung … e.V. Dort wird in § 1 Abs. 1 erwähnt, die Stiftung wolle verschiedene Publikationen im Sinne ihrer Satzung herausgeben. Gemäß § 1 Abs. 2 hat die Stiftung den Verlag beauftragt, mit Herstellung und Vertrieb ...