Revision eingelegt (BFH X R 24/16)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Eine von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgabe abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1b, § 22 Nr. 1 S. 3a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen X R 24/16) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Versorgungsausgleichszahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau.
Die Ehe des Klägers wurde am 29.06.2009 geschieden. Die Verhandlung zum Versorgungsausgleich wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht -OLG- A durch Vergleich abgeschlossen. Das OLG hatte mit Schreiben vom 20.09.2010 Vergleichsverhandlungen „nach Maßgabe des seit September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes“ -VersAusglG- angeregt.
In dem Schreiben des OLG heißt es dazu wörtlich:
„Nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Auskünften der zu beteiligenden Versorgungsträger wären wechselseitige Anrechte bei den jeweiligen Versorgungsträgern für beide Parteien zu übertragen. Dabei ist in den Auskünften der jeweilige Kapitalwert ausgewiesen. Danach hat der Antragsteller der Antragsgegnerin bei der Apothekerversorgung einen Kapitalwert von 80.394 € zu übertragen, während zu seinen Gunsten bei der B Anrechte mit einem Kapitalwert von 60.119 € sowie bei der C von 3.051 € zu übertragen sind.
Vor diesem Hintergrund könnten die Parteien erwägen, ob der Antragsteller der Antragsgegnerin einen bestimmten Kapitalbetrag zahlt oder einen anderen Vermögenswert überträgt und beide Parteien im Übrigen durch eine Vereinbarung i. S. v. § 6 VersAusglG die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen.“
Am 29.03.2011 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau einen Vergleich zur Abwendung des Versorgungsausgleichs mit folgendem Inhalt:
1. „Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin zur Abfindung in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Betrag von 14.000 €.
2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind sich darüber einig, dass unter Berücksichtigung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, wie sie in der Verfügung des Senats vom 20. September 2010 dargestellt sind, sowie des Abfindungsbetrages nach Ziffer 1 ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll und schließen den Versorgungsausgleich hiermit aus (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG).
3. …“
Mit der Steuererklärung für die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2011 beantragte der Kläger die Berücksichtigung des an seine geschiedene Ehefrau gezahlten Betrages in Höhe von 14.000,00 € zwecks Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung. Die Veranlagung wurde zunächst beim Finanzamt E vorgenommen, weil sich der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Veranlagung noch in F befand.
Das Finanzamt E versagte in der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 27.02.2013 die Anerkennung der Zahlung als außergewöhnliche Belastung, da es am Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle. Abzugsfähig seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- die Prozesskosten für den Versorgungsausgleich, nicht jedoch etwaige Ausgleichs- oder Abstandszahlungen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2013 Einspruch ein und beantragte nunmehr, die Zahlung in Höhe von 14.000,00 € als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Einkommensteuergesetz - EStG- zu berücksichtigen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen seien. Sie seien von der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien, auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden würden. Ausreichend sei ein bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der Bewertung und Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richten würde. Seine Aufwendungen seien ausgelöst worden, um zu verhindern, dass Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen werden.
Darüber hinaus beantragte der Kläger im Einspruchsverfahren den Abzug weiterer Werbungskosten in Höhe von 505,98 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2014 berücksichtigte der Beklagte den Werbungskostenabzug in Höhe von 505,98 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine Berücksichtigung des Betrages in Höhe von 14.000,00 € als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger hielt seinen Einspruch weiter aufrecht. Der geänderte Bescheid wurde gem. § 365 A...