rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 59 EStG (Überlassung einer Werkswohnung)

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 Nr. 59 EStG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Werkswohnung errichtet, die Errichtung aber nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 59

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen VI R 58/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein dem Kläger gewährter entgeltlicher Vorteil nach §3 Nr. 59 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist.

Der Kläger bezog in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als ... bei ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger ist verheiratet und wohnte zunächst mit seiner Ehefrau, der Klägerin, und drei Kindern in einer 75 qm großen Dreizimmerwohnung. Seit Dezember 1996 bewohnen die Kläger zu einer günstigen Miete das arbeitgebereigene Reihenhaus (Wohnfläche 103,46 qm; Baujahr 1961). Die Kläger zahlten zunächst eine monatliche Kaltmiete von 946,66 DM und ab dem 01. Juni 1998 in Höhe von 902,17 DM. Die Kläger versteuerten folgende Beträge als geldwerte Vorteile: 1996 DM 224,51; 1997 DM 2.694,12; 1998 DM 2.752,08, 1999 und 2000 DM 2.793,48. Der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 1999 erging am 01. Dezember 2000, der ESt-Bescheid für 2000 am 28. Februar 2001.

Im Rahmen einer Lohnsteuer (LSt-)Außenprüfung bei dem Arbeitgeber stellte der zuständige LSt-Außenprüfer fest, dass die vereinbarte Miete einschließlich des bisher versteuerten geldwerten Vorteils in den Kalenderjahren 1999 und 2000 unter dem ortsüblichen Niveau gelegen habe. Für 1999 sei von einem Mietwert von 11,90 DM/qm und für 2000 von 12,57 DM/qm auszugehen. Danach seien für die Streitjahre 1999 und 2000 nachträglich geldwerte Vorteile in Höhe von 1.154,57 DM bzw. 1.986,39 DM steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen. Für die Kalenderjahre 1996 bis einschließlich 1998 ergäben sich Erstattungsansprüche von insgesamt 583,60 DM. Auf den Auszug aus dem Prüfbericht und die Prüfungsmitteilung des LSt-Außenprüfers vom 25. März 2002 wird Bezug genommen. Die Ermittlung des Mietwerts und der Nachzahlungs- bzw. der Erstattungsansprüche ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen des LSt-Außenprüfers und änderte am 15. Mai 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die ESt-Bescheide 1999 und 2000. Dabei nahm es für das Jahr 1999 eine Saldierung des nachzuversteuernden Betrages mit den Erstattungsansprüchen für 1996 bis 1998 vor und erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres 1999 lediglich um 570,97 DM.

Hiergegen legten die Kläger mit der Begründung Einspruch ein, die vom FA als Arbeitslohn versteuerten geldwerten Vorteile seien nach § 3 Nr. 59 EStG steuerfrei zu belassen. Ferner begehrten sie, auch die bereits vor der LSt-Außenprüfung von dem Kläger als geldwerte Vorteile versteuerten Beträge steuerfrei zu belassen und die ESt-Bescheide 1999 und 2000 entsprechend zu ändern.

Während des Einspruchsverfahrens wies das FA darauf hin, dass die im Streitjahr 1999 vom FA vorgenommene Saldierung unzulässig gewesen sei, die Kläger vielmehr in 1999 einen geldwerten Vorteil von 1.154,57 DM nachzuversteuern hätten und drohte die Verböserung des ESt-Bescheides 1999 an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05. November 2002 änderte das FA dementsprechend den ESt-Bescheid 1999 vom 15. Mai 2002 und setzte die ESt 1999 auf .... € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 06. Dezember 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Nach § 3 Nr. 59 EStG seien u. a. die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steuerfrei, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem II. Wohnungsbaugesetz nicht überschreiten. Nach R 23a Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien 2000 (LStR 2000) zu § 3 Nr. 59 EStG seien die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Grundsätzlich werde durch das Zweite Wohnungsbaugesetz nur der Ersterwerb (d. h. Neubauten) gefördert. Der Erwerb bereits bestehenden Wohnraums sei nicht förderfähig. Allerdings gäbe es Ausnahmen. So werde bei kinderreichen Familien u. a. nach den Finanzierungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein auch der Erwerb bereits vorhandenen Wohnraums gefördert, wenn diese Familien vorher unzureichend untergebracht gewesen seien. Als sie im Jahr 1996 das Reihenhaus gemietet hätten, seien sie eine Familie mit drei kindergeldberechtigten Kindern gewesen. Zu dieser Zeit habe Wohnungsmangel geherrscht, auf Bewerbungen auf dem freien Wohnungsmarkt hätten sie nur Absagen erhalten, zudem seien sie als fünfköpfige Familie lediglich in einer 75 qm kleinen Dr...

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