Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "Reisekostenvergütung" nach § 3 Nr. 13 EStG bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen. Der steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Reisekostenbegriff ist unterschiedlich. Allerdings ist die Erstattung i. S. d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 13, 26, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1; BrSchG SH § 3 Abs. 1; BrSchG SH § 13 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 14.02.2017; Aktenzeichen VIII R 58/14) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 26 Einkommensteuergesetz - EStG - streitig.
Der Kläger ging im Streitjahr nebenbei einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Fahrlehrer bei der Kreisfeuerwehrschule X nach.
In der Einkommensteuererklärung gab der Kläger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fahrlehrer an. Der Kreisfeuerwehrverband zahlte dem Kläger im Streitjahr insgesamt 3.318,- € "Aufwandsentschädigung" sowie 909,- € "Kilometerentschädigung", insgesamt 4.227,- €.
Das Finanzamt zog von den Einnahmen i. H. v. 4.227,- € einen steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG als Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Ausbilder in Höhe von 2.100,- € ab und berücksichtigte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.127,- € (Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Februar 2012).
Damit wich das Finanzamt von der Berechnung des Klägers ab. Dieser ermittelte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt:
1. 909,- € Kilometerentschädigung gemäß als aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei;
2. 3.318,- € Aufwandsentschädigung abzgl. 2.100,- € Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder nach § 3 Nr. 26 EStG = 1.218,- €.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 als unbegründet zurück.
Seine Entscheidung begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die vom Kreisfeuerwehrverband erstatteten Fahrtkosten entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei seien, weil es sich begrifflich nicht um Reisekosten handele.
Die Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer beim Kreisfeuerwehrverband führe zu Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es bestehe Übereinstimmung, dass auf die Zahlungen des Kreisfeuerwehrverbandes § 3 Nr. 26 EStG anwendbar sei, so dass 2.100,- € pro Jahr steuerfrei seien. Demzufolge seien steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 2.127,- € zugrunde zu legen.
Die an den Kläger geleistete "Kilometerentschädigung" sei in die insgesamt vom Kreisfeuerwehrverband gezahlte Vergütung miteinzubeziehen und nicht vorab nach § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei zu behandeln. § 3 Nr. 13 EStG stelle die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen steuerfrei. Eine Reisekostenvergütung liege vor, wenn Aufwendungen ersetzt würden, die anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise angefallen seien. Zu den Reisekosten gehörten Fahrtkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit des Steuerpflichtigen entstünden. Eine Auswärtstätigkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Betriebsstätte betrieblich tätig sei. Im Falle des Klägers lägen keine Geschäftsreisen im oben ausgeführten Sinne vor. Der Wohnort des Klägers sei in Y. Der Kläger sei als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig. Dies sei der einzige Ort, an dem bzw. von dem aus der Kläger seine betriebliche Leistung, nämlich die Fahrausbildung, erbringe.
Der Kläger könne auch keine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Betriebsausgaben abziehen. Überschritten die Einnahmen für eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bezeichnete Tätigkeit den steuerfreien Betrag, dann dürften nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen überstiegen. Davon ausgehend, dass der Kläger im Jahr 2010 202 Hin- bzw. Rückfahrten (909,- € : 15 km : 0,3 €) durchgeführt habe, kämen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 454,50 € (= 110 Fahrten x 15 km x 0,3 €) in Betracht. Dieser Betrag übersteige jedoch im Falle des Klägers nicht den Betrag der steuerfreien Einnahmen (2.100,- €) und könne daher nicht abgezogen werden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehren die Kläger, die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG im Zusammenhang mit der Kilometererstattung in Höhe von 909,- €. Di...