Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer bei Belastung des Vorerwerbs mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch
Leitsatz (amtlich)
Ist der Vorerwerb mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch belastet, so ist bei der Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer der Vorerwerb jedenfalls dann mit dem Nettowert in die Berechnung einzubeziehen, wenn zwischen Vorerwerb und Nacherwerb kein Steuerklassenwechsel eingetreten ist, durch den Nacherwerb auch bei Ansatz der Bruttowerte kein Steuersatzsprung ausgelöst würde und sich der persönliche Freibetrag bei der Besteuerung des Vorerwerbes nicht in voller Höhe ausgewirkt hat.
Normenkette
ErbStG §§ 14, 25 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Schenkungsteuer für eine 1997 erfolgte Schenkung teilweise zu stunden ist, weil ein früherer Erwerb mit einem Nießbrauch belastet war.
Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter in der Zeit von 1989 bis 1997 folgende Schenkungen:
1989 |
Bargeld |
45.000 DM |
1994 |
Miteigentumsanteil an einem Grundstück, Steuerwert |
39.970 DM |
1997 |
Verzicht auf Darlehnsrückzahlungsanspruch |
350.000 DM |
|
Summe |
434.970 DM |
Der Grundstücksschenkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 12. November 1994 überließen die Eltern der Klägerin dieser jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. In § 2 des Vertrages räumte die Klägerin ihren Eltern als Gesamtberechtigten am Übertragungsgegenstand ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Die Mutter der Klägerin ist am 7. Dezember 1927, der Vater der Klägerin ist am 9. Juni 1927 geboren. In der Schenkungsteuererklärung ermittelte die Mutter der Klägerin den Wert des Nießbrauches mit 18.838 DM.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 4. März 1998 Schenkungsteuer in Höhe von 2.443 DM fest. Dabei ging es von folgender Berechnung aus:
Wert des Erwerbs |
|
Schenkung 1997 |
350.000 DM |
Vorschenkung 1989 |
45.000 DM |
Grundstücksschenkung 1994 |
39.970 DM |
Summe |
434.970 DM |
abzüglich Freibetrag |
400.000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) |
34.900 DM |
Steuersatz |
7 % |
Schenkungsteuer |
2.443 DM |
Mit ihrem gegen den Bescheid erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallende Schenkungsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 (ErbStG) zu stunden sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Bei einer Zusammenrechnung der Erwerbe nach § 14 ErbStG verlören die Erwerbe nicht ihre Selbstständigkeit. Der Sinn der Zusammenrechnung liege darin, den persönlichen Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren zu gewähren. Für die Grundstücksschenkung 1994 sei unter Einbeziehung der Vorschenkung von 1989 keine Schenkungsteuer festzusetzen gewesen, da der persönliche Freibetrag von seinerzeit 90.000 DM nicht überschritten worden sei. Für eine zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG sei daher kein Raum. Der 1997 erfolgte Erwerb sei seinerseits nicht mit einer Verpflichtung im Sinne des § 25 Abs. 1 ErbStG belastet, so dass eine zinslose Stundung nicht in Betracht komme. Mit der erfolgten Festsetzung sei nur die Schenkung von 1997 besteuert worden, die Berücksichtigung der Vorschenkungen habe nur zu einem anteiligen Verbrauch des Freibetrages geführt.
Am 30. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 4. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 zu ändern und die festgesetzte Schenkungsteuer in Höhe eines Teilbetrages von 1.480 DM zu stunden.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Schenkungsteuer ist in Höhe von 1.372 DM zu stunden. Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der §§ 25 und 14 ErbStG.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen zu besteuern. § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG enthält also ein Abzugsverbot, welches besagt, dass der Kapitalwert der Belastung die Bemessungsgrundlage nicht mindert. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist jedoch die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt, bis zu dem Erlöschen der Belastungen zinslos zu stunden. Zur Berechnung der Steuer, die auf die Belastung „entfällt“, ist von der veranlagten Steuer die Steuer abzuziehen, die sich ergäbe, wenn bei der Veranlagung der Erwerb um die nicht abzugsfähigen Belastungen gekürzt worden wäre (vgl. R 85 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien).
Umstritten ist, wie der auf die Belastungen „entfallend...