Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch zwischen einer GbR und deren Gesellschafter 2. Zur Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG Richtlinie

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dem Leistungsaustausch steht nicht entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt bzw. mit ein und derselben Leistung auch gleichzeitig für alle Mitglieder tätig wird.
  2. Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben, erbringen, sind von der Steuer befreit, soweit diese für unmittelbare Zwecke der Mitglieder erbracht werden.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen V R 37/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über die Frage, ob zwischen der Klägerin (Klin.) und ihren Mitgliedern ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.

Die Klin. ist ein Zusammenschluss von Verbänden (V) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die V vertreten ausschließlich die gesamten Interessen ihrer Mitglieder und führen keine unternehmerische Tätigkeit aus; kommerzielle Bereiche einzelner V sind in Form wirtschaftlicher Unternehmen ausgegliedert. Durch die Zusammenfassung des Fachpersonals war es möglich, unterschiedliche Sachkompetenzen, Neigungen und Fähigkeiten der Sachbearbeiter bestmöglich für die gemeinsamen Verbandsinteressen einzusetzen. Es wurden freie Kapazitäten vermieden und Personal eingespart. Durch die gemeinschaftlichen Handlungsformen und einheitliche Interessenausrichtung steigerte sich auch die Einflussmöglichkeit und die Durchsetzungsfähigkeit der V. Die Verbandsaufgaben wurden von der Klin. wahrgenommen. Ihre Teilnahme an Tagungen oder Gremien erfolgte jeweils für die Gesellschafter. Die Vereinbarung über die Bildung der „Bürogemeinschaft (BG) der ... Verbände“ vom ... lautet u. a. wie folgt:

  • „2. Zweck der BG ist die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben durch eine gemeinsame Geschäftsführung.

    Jedes Mitglied der BG ist berechtigt, gemeinsame Einrichtungen gleichberechtigt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu nutzen.

    ...

  • 10. Die Geschäfte der BG werden von einer Geschäftsführung unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers geführt. Zum Hauptgeschäftsführer wird der Hauptgeschäftsführer der beteiligten Verbände bestellt. Er wird vertreten von dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der beteiligten Verbände.
  • 11. Die BG übt die Arbeitgeberfunktion für die Mitglieder der Geschäftsführung und das sonstige Personal nach folgender Maßgabe aus: ...

    ...

  • 14. Die Aufwendungen der BG werden von den Mitgliedern gemeinsam getragen (Büropauschalen) und jährlich durch Vorstandsbeschluss festgesetzt. Die Aufteilung erfolgt nach dem geschätzten Verhältnis der Inanspruchnahme.

    ...

  • 19. Jedes Mitglied der BG kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren kündigen, und zwar durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand der BG, gerichtet an die Geschäftsführung.

    Bei Kündigung eines Mitgliedes wird die BG unter den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das kündigende Mitglied hat Anspruch auf seinen Anteil am BG-Vermögen nach Maßgabe der Beitragszahlungen der letzten drei Jahre. Zahlungen erfolgen nach Erledigung aller Ansprüche der BG an das ausscheidende Mitglied.

  • 20. Bei einer Auflösung der BG werden die im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte abzüglich der ausgewiesenen Verbindlichkeiten im Verhältnis der Beitragszahlungen der Mitglieder während des Bestehens der BG unter die Mitglieder aufgeteilt.“

Im Rahmen ihrer Verbandspolitik nimmt die Klin. die typischen Aufgaben eines ...verbandes wahr. Daneben führt die Klin. die Geschäfte einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft, an der zu 25 % eine GmbH beteiligt ist, die nicht Gesellschafterin der Klin. ist.

In der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für das Streitjahr 1990 erklärte die Klin. als steuerpflichtige Umsätze ihre Geschäftsführungsleistungen an die oben erwähnte Grundstücksverwaltungsgesellschaft (USt darauf ... DM). Ihre Verbandstätigkeit betrachtete die Klin. als nicht umsatzsteuerbar.

Demgegenüber sah das Finanzamt (FA) die Beiträge der Mitglieder als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches an und setzte mit Bescheid vom 04. Januar 1996 die USt für 1990 auf ... DM fest.

Den hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 18. Juli 1996 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die eingereichte Klage. Zur Begründung der Klage trägt die Klin. Folgendes vor:

Die Zahlungen ihrer Mitglieder würden nichtsteuerbare Mitgliedsbeiträge darstellen. Die Bestimmung der Nr. 14 Abs. 2 der Vereinbarung vom ..., nach der die Aufteilung der Kosten au...

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