Entscheidungsstichwort (Thema)
Pick-up mit Doppelkabine ist als sog. Kombinationskraftwagen kraftfahrzeugsteuerlich als PKW zu behandeln. Pick – Up mit Doppelkabine als PKW
Leitsatz (redaktionell)
Ein Pick-up (= Kfz mit offener Ladefläche) ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und der rechtlichen Einordnung durch die Zulassungsstelle jedenfalls dann kraftfahrzeugsteuerlich nicht als ein nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuernder LKW, sondern als ein nach dem Hubraum zu besteuernder PKW zu behandeln, wenn er als sog. Kombinationskraftwagen mit einer Doppelkabine ausgestattet ist und insoweit bauart- und konzeptionsbedingt die primär zur Personenbeförderung bestimmten Bodenflächenanteile die reinen Ladeflächenanteile überwiegen.
Normenkette
KraftStG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 2 Abs. 2
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es darum, ob das Kraftfahrzeug des Klägers (Kl.) als Personenkraftwagen (Pkw) nach dem Hubraum oder als Lastkraftwagen (Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Der Kl. ist Halter des am 24. Juni 1996 erstmals zugelassenen, schadstoffarmen Fahrzeuges mit Diesel-Motor mit dem amtlichen Kennzeichen …. der Marke Land Rover (GB) „Defender 130 CrewCab”. Der Fahrzeugschein enthält u.a. die folgende Eintragungen: Lkw offener Kasten; Höchstgeschwindigkeit 125 km/h; Hubraum 2495 ccm; Nutzlast 730 kg; Leergewicht 2070 kg; zulässiges Gesamtgewicht 2800 kg; Maße über alles: Länge 5,132 m, Breite 1,79 m, Höhe 2,035 m; Sitzplätze: 6. Das Fahrzeug ist mit Doppelkabine und Spriegel mit Plane ausgestattet. Es wurde aus Frankreich importiert. Laut Fahrzeugbrief ist die Betriebserlaubnis von der Stadt A am 23. April 1996 erteilt worden; das Fahrzeug wurde am 24. Juni 1996 zugelassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Herstellerprospekt sowie die vom Kl. eingereichten 8 Fotografien des Fahrzeugs Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) besteuerte das Fahrzeug gemäß § 8 Ziff. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- nach dem Hubraum und setzte unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes für schadstoffarme Pkw mit Selbstzündungsmotoren von 37,10 DM (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG) die Steuer mit Bescheid vom 12. September 1996 auf 927 DM jährlich fest.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte der Kl. im wesentlichen geltend, nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild sei das Fahrzeug als Lkw und nicht als Pkw einzustufen. Das Einsatzgebiet des Fahrzeugs umfasse den Transport von Festbrennstoffen und Schmierstoffen sowie die Notversorgung der Heizölkunden im Winter, an Sonn- und Feiertagen sowie bei extremen Straßenverhältnissen. Das Fahrzeug sei nicht als Pkw konzipiert. Die Darstellung des FA, daß die Länge der Fahrgastkabine die Länge der Ladefläche überwiege, könne er nicht nachvollziehen, da die Kabinenlänge sich aufgrund eingebauter Staukästen unter den Vordersitzen sowie der Rücksitzbank nicht ausmessen lasse. Vergleiche man hingegen die meßbare Diagonale der beiden Räume, wäre der Laderaum eindeutig größer. Hinsichtlich der Nutzlast müsse er darauf hinweisen, daß im Fahrzeugschein zwar 6 Sitzplätze eingetragen worden seien, das Fahrzeug tatsächlich aber nur mit 5 Sitzen ausgestattet sei. Abzüglich Fahrersitz ergäben sich daher 4 Sitzplätze. Setze man pro beförderte Person im Durchschnitt 75 kg an, so ergäben sich 300 kg, also weniger als die Hälfte der gesamten Nutzlast von 730 kg. Der Transport von Gütern stehe daher bei diesem Fahrzeug im Vordergrund.
Eine im Laufe des Einspruchsverfahrens vom FA durchgeführte Vermessung des Fahrzeugs ergab, daß die Fahrgastkabine eine Länge von ca. 200 cm und die Ladefläche eine solche von rund 170 cm aufweist.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 Bezug genommen.
Mit der Klage trägt der Kl. durch seine Prozeßbevollmächtigten (PB) im wesentlichen vor:
Das FA habe in der Einspruchsentscheidung die vom Kl. vorgebrachten Einwendungen nicht berücksichtigt. Es habe trotz des Einwandes des Kl. darauf abgestellt, daß das Verhältnis zwischen Fahrgastkabine und Ladefläche des Fahrzeugs den Rückschluß auf einen Pkw zulasse. Auch sei nicht berücksichtigt worden, daß in das Fahrzeug des Kl. lediglich 5 Sitzplätze eingebaut seien und demnach die Berechnung der Zulast durch das FA unzutreffend sei. Die vom FA angesetzten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob ein Pkw oder Lkw vorliege, seien unzureichend. Aus der Sicht des Kl. könnten aus dem formalen Ansatz, ob nun die Fahrgastzelle oder aber die Ladefläche größer sei oder ob die mögliche Zulast für Güter die gedachte Zulast für Personen überwiege, keine zutreffenden Schlüsse gezogen werden. Nach Auffassung des Kl. sei vielmehr maßgebend, wie das Fahrzeug tatsächlich verwendet werde. Tatsächlich befördere der Kl. mit dem Fahrzeug ausschließlich Materialien. Zudem sei hervorzuheben, daß es sich herstellerseits um einen sogenannten Pick-up handele, der bereits vom Hersteller als Lkw bezeichnet w...