Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung
Leitsatz (amtlich)
Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zum Gesundheitskonzern ..., einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 - 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt hierbei, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Nach § 102 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erstreckt sich der Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrages auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen, sowie die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen. Bei letzterem Personenkreis handelt es sich typischerweise unter anderem um medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen. Soweit der Haftpflicht-Rahmenvertrag für angestellte Chef- und Oberärzte Regelungen beinhaltet, dass sich der Versicherungsschutz auch auf genehmigte freiberufliche Tätigkeiten erstreckt, waren im Streitzeitraum solche Tätigkeiten für bei der Klägerin angestellten Chef- und Oberärzte nicht genehmigt gewesen.
Für den Streitzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 wurde bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Nach den Feststellungen (Tz. 6 des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 31. Mai 2011) seien nach § 21 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Klägerin habe als Arbeitgeber mit den Ärzten einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem als Bestandteil des Arbeitsvertrages der Arbeitgeber für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter abgeschlossen habe. Auf die Dienstverträge wird Bezug genommen.
Auf den Nachtrag zur Haftpflichtversicherung der Klägerin vom 21. Dezember 2005 und 31. Januar 2011 wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Versicherungsbeitrag der Versicherung betrage für die Kalenderjahre 2007 - 2009 jährlich ... €. Darin enthalten seien Anteile, die die Beiträge der angestellten Ärzte abdecken. Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe damit zu Arbeitslohn und unterliege als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 892). Eine Aufteilung des Gesamtversicherungsbeitrags durch die Versicherung auf die angestellte Ärzte und die Klinik sei nicht zu erhalten gewesen. Der auf die Ärzte entfallende Beitrag habe im Schätzungswege ermittelt werden müssen.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sei "Denger Assekuranzmakler" herangezogen worden:
Facharzt - Innere Medizin |
Gesamt: |
... Assistenzärzte x ... |
... € |
Oberärzte - Innere Medizin |
|
... Oberärzte x ... € |
... € |
Chefärzte |
|
... Ärzte x ... € |
€ . |
Summe: |
6.505,00 € |
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und nahm die Klägerin als Arbeitgeberin u. a. hinsichtlich des Streitpunktes nach § 42d Abs. 3 EStG als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 vom 15. Juni 2011 führte insofern zu folgenden Nachforderungen:
|
2007/€ |
2008/€ |
2009/€ |
zu versteuernder Betrag |
6.505,00 |
6.505,00 |
6.505,00 |
Steuersatz |
35% |
35% |
35% |
Lohnsteuer |
2.276,75 |
2.276,75 |
2.276,75 |
Solidaritätszuschlag |
125,22 |
125,22 |
125,22 |
Kirchensteuer ev |
174,17 |
174,17 |
174,17 |
Kirchensteuer rk |
30,73 |
30,73 |
30,73 |
Summe |
2.606,87 |
2.606,87 |
2.606,87 |
Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge, weil sie der Vereinfachung diene und weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. In Anlehnung an § 40 Abs. 1 EStG sei die nachzuerhebende Lohnsteuer mit einem ermittelten Bruttosteuersatz von 35 % nachversteuert worden.
Mit fristgerechtem Einspruch wurde vorgetragen, dass die Vorschriften des...