Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des Verlustrücktragsvolumens vom Veranlagungszeitraum 1999 in den Veranlagungszeitraum 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verlustrücktrag vom Veranlagungszeitraum 1999 in den Veranlagungszeitraum 1998 ist für den Veranlagungszeitraum eine Rechnung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 durchzuführen, um das Verlustrücktragsvolumen nach § 10 d EStG zu ermitteln

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 2 Abs. 3, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 25 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 71/04)

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 71/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe ein Verlustabzug gemäß § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Jahre 1999 im Streitjahr 1998 zu berücksichtigen ist (Verlustrücktrag).

Der Kläger ist verheiratet und beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau für das Kalenderjahr 1998 die getrennte Veranlagung.

Der Kläger erzielte 1998 die folgenden Einkünfte:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

349.326 DM

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

3.760 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

43.600 DM

Summe der positiven Einkünfte

396.686 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

- 244.185 DM

Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte

152.501 DM

Die Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) 1998 erfolgte durch Bescheid vom 19. Juni 2000. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2000 Einspruch ein. Mit dem Einspruch beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines höheren Betrages an beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Bevor über diesen Einspruch entschieden wurde, erfolgte durch Änderungsbescheid vom 31. Mai 2001 zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1999 eine Berichtigung des ESt-Bescheides 1998 gemäß § 10d EStG.

Aus dem ESt-Bescheid für 1999 vom 01. Juni 2001 ergaben sich nach einem Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG verbleibende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 35.410 DM. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Anlage zum ESt-Bescheid für 1999 vom 01. Juni 2001 verwiesen.

Der Verlustrücktrag aus 1999 wurde im Änderungsbescheid für 1998 vom 31. Mai 2001 auf einen Betrag in Höhe von 4.158 DM begrenzt. Die Berechnung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2001 mit. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG seien die negativen Einkünfte aus VuV und der Verlustrücktrag von anderen Einkunftsarten bei dem 100.000 DM übersteigenden Betrag nur zur Hälfte abzuziehen. Die Berechnung des sog. vertikalen Verlustausgleichs habe wie folgt zu erfolgen:

Summe der positiven Einkünfte:

396.686 DM

unbeschränkter Ausgleich bis 100.000 DM

100.000 DM

296.686 DM

davon (beschränkter Ausgleich)

148.343 DM

Höchstbetrag für den Verlustausgleich

248.343 DM

Verlust aus Vermietung und Verpachtung

- 244.185 DM

verbliebenes Volumen für den Verlustrücktrag

4.158 DM.

Der volle Verlustrücktrag in Höhe von 35.410 DM dürfe daher nicht abgezogen werden.

Gegen den Änderungsbescheid für 1998 vom 31. Mai 2001 legte der Einspruchsführer am 08. Juni 2001 erneut Einspruch ein. Mit dem Einspruch beantragte der Kläger die Berücksichtigung des vollen Verlustrücktrags aus 1999 in Höhe von 35.410 DM. Zur Begründung führte er aus, dass eine Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG 1999 noch nicht für das Kalenderjahr 1998 gelte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2001 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 10d EStG seien negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 2 Mio. DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen (Verlustrücktrag). Die negativen Einkünfte seien zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG verblieben. Soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder einen Abzug nach Abs. 2 Satz 3 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft seien, minderten die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem Betrag von 100.000 DM, darüber hinaus bis zur Hälfte des 100.000 DM übersteigenden Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. § 10d EStG sei in dieser Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei den in den Veranlagungszeitraum 1998 zurückzutragenden Verlusten handele es sich um Verluste, die nach Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 entstanden seien. Die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 25 Satz 1 EStG n. F. gelte nur für den verbleibenden Verlustvortrag, der am Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellt worden sei. Für alle anderen Fälle gelte die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG n. F. mit der Folge, dass das Verlustrücktragsvolumen aus dem Veranlagungszei...

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