Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Geschäftsleitung einer Kommanditgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die aus einem Automobil-Konzern ausgegliederte Kommanditgesellschaft hat ihre Geschäftsleitung dann nicht am Sitz der Gesellschaft, wenn der von der Komplementärin entsandte „Leiter Leasing-Geschäft" nicht befugt ist, die Gesell-schaft beim An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Normenkette
AO §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 1; GewStDV § 19
Nachgehend
Tatbestand
Die klagende Stadt A begehrt im Wege der Zerlegung die Zuweisung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für die Beigeladene zu 1). Diese unterhalte in A eine Betriebsstätte; dort befinde sich die Geschäftsleitung. Ihr stehe der Gewerbesteuermessbetrag insgesamt zu, da auf die andere Betriebsstätte in B kein Arbeitslohn entfalle.
Die Beigeladene zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen X-Werke Aktiengesellschaft & Co. Leasing KG (Leasing KG). Das Gericht hat die Gesellschaft durch Beschluss vom 27. Dezember 2001, zugestellt am 10. Januar 2002, zum Verfahren beigeladen. Das Vermögen der KG ist nach dem Austritt des einzigen Kommanditisten auf die persönlich haftende Gesellschafterin Xx GmbH übergegangen; die Firma ist erloschen (Amtsgericht Eintragung im Februar 2002).
Komplementär der 1990 gegründeten Leasing KG war die X-Werke Aktiengesellschaft (X-Werke AG) in A. Kommanditisten waren ursprünglich einige deutsche Großbanken. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf, die Vermietung bzw. Verpachtung und das Verleasen von Fahrzeugen, Anlagen und Geräten jeder Art. Die Geschäftsführung der Gesellschaft stand der Komplementärin zu. Zur Vertretung der Gesellschaft war die Komplementärin allein berechtigt (vgl. Gesellschaftsvertrag vom Oktober 1990). Sitz der Gesellschaft war B. Im Dezember 1992 verlegte sie ihren Sitz nach C und 1994 nach D. In B hatte sie bis März 1992 ihre Geschäftsräume in einer gemieteten Containerkombination auf dem von der X-Werke AG & Co. KG B gepachteten Industriegelände an der Straße in B (Unterpachtvertrag vom 14. Mai 1991 mit Zusatz-Vereinbarung).
Bis 1990 hatte die X Bank Aktiengesellschaft (X Bank AG), eine 100%ige Tochter der X-Werke AG, auch das Leasinggeschäft geführt. Nach der Gründung der Leasing KG vollzog sich der Ablauf eines Leasinggeschäfts wie folgt:
Der Kunde suchte einen X-Händler auf, um ein Fahrzeug aus dessen Angebot zu leasen. Der Händler vermittelte den Abschluss eines Leasing-Vertrags zwischen der X Bank AG und dem Kunden und bot der X Bank AG das Fahrzeug zum Kauf an. Wurde dreiseitig Einigung erzielt, so verkaufte der X-Händler das Fahrzeug an die X Bank AG, verleaste die X Bank AG das Fahrzeug an den Kunden und räumte der X-Händler der X Bank AG bzw. der Leasing KG ein Andienungsrecht per Ablauf des Leasing-Vertrags zu einem festgelegten Preis ein. Die X Bank AG bot sodann der Leasing KG das Fahrzeug zum Kauf an. Nahm die Leasing KG dieses Angebot an, so verkaufte die X Bank AG der Leasing KG das Fahrzeug, verbunden mit dem Andienungsrecht gegenüber dem X-Händler, verleaste die Leasing KG der X Bank AG das Fahrzeug (Ober-Leasing-Vertrag) und gestattete ihr das Unter-Leasing über denselben Zeitraum, über den der Unter-Leasing-Vertrag zwischen der X Bank AG und dem Kunden bereits abgeschlossen worden war. Nach Ablauf des Leasing-Vertrags erfolgte die physische Übergabe des Fahrzeugs vom Kunden an den X-Händler. Die Leasing KG entschied, ob sie das Fahrzeug dem X-Händler zum festgesetzten Preis andienen oder anderweitig verkaufen wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der X-Werke AG an das Finanzamt vom 7. September 1992 nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags übernahm die X Bank AG für die Leasing KG Aufgaben in den Bereichen Finanzierung (Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, Sicherung des Zahlungsverkehrs und der Liquidität, Beratung beim Abschluss von Darlehensverträgen), Rechnungswesen (Beratung in Fragen des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses), Versicherungen (Beratung beim Abschluss und Verwaltung der notwendigen Versicherungen), Datenverarbeitung (Übernahme der Datenverarbeitungs-Abwicklung, Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes), Revision (Übernahme der internen Revision nach dem von der Leasing KG vorgegebenen Revisionsplan). Die Leasing KG behielt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben jederzeit uneingeschränkte Kontroll- und Revisionsbefugnisse, die sich auch auf die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme von Unterlagen erstreckten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstleistungsvertrag vom 23. Oktober 1990 Bezug genommen.
Der Leiter der Steuerabteilung bei der X-Werke AG, Herr F., war bevollmächtigt, die Leasing KG in allen Steuerangelegenheiten zu vertreten, die von der Gesellschaft abzugebenden Steuererklärungen zu unterzeichnen und einzureichen sowie mit den Steu...