Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
Die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Ausscheiden der Wirtschaftsgüter und 3 Jahre nach Anschaffung der vermeintlichen Ersatz-Wirtschaftsgüter scheidet mangels Finanzierungszusammenhang aus.
Der Funktionszusammenhang zwischen ausgeschiedenem und Ersatz-WG ist nicht gewahrt, soweit die Reinvestition im Ursprungsbetrieb des Stpfl. deswegen unterbleibt und in einem anderen Betrieb vorgenommen wird, weil die ausgeschiedenen WG für die Fortführung des Ursprungsbetriebes nicht mehr notwendig sind.
Der Funktionszusammenhang ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn bei Bejahung einer personenbezogenen Rücklagenbildung der Betrieb, in dem reinvestiert wird, 350 km vom Ursprungsbetrieb entfernt ist.
Normenkette
EStG §§ 6b, 6c; EStR Abschn. 35
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein in einem anderen Betrieb des Klägers angeschafftes Wirtschaftsgut (WG).
Der Kläger erwarb in 1983 einen in A (Schleswig-Holstein) belegenen Hof. Diesen verpachtete er an seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Im Rahmen einer in 1989 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) stellte das Finanzamt (FA) fest, dass der Pachtvertrag nicht anzuerkennen sei. Das FA ging von einer Wirtschaftsüberlassung aus. Entsprechend der damals geltenden Regelung wurden die WG beim Sohn des Klägers als Nutzungsberechtigten bilanziert. In der Folgezeit erstellte der Kläger keine Gewinnermittlungen mehr, da er davon ausging, dass er im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages nichts zu veranlassen habe.
Durch einen Brand wurde am 17. Juli 1992 ein großer Teil der Wirtschaftsgebäude vernichtet. Auch das zum Hof gehörende Wohnhaus wurde in Mitleidenschaft gezogen. Auf Grund des Brandes erhielt der Kläger in 1993 Versicherungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 631.665 DM. Er ließ das Wohngebäude nach dem Brand reparieren. Die Wirtschaftsgebäude wurden jedoch nicht wieder aufgebaut.
Anlässlich einer in 1998 durchgeführten Bp. stellte das FA fest, dass aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Beurteilung der Zuordnung der WG im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages die dem Sohn überlassenen Ländereien und Gebäude nunmehr dem Kläger zuzurechnen waren (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 327). Der Kläger beantragte nunmehr, den übersteigenden Betrag der Versicherungsentschädigung in Höhe von 362.643 DM im Wirtschaftsjahr 1992/93 in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung im Sinne des Abschnitts 35 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) einzustellen und diese auf einen von ihm im Wirtschaftsjahr 1994/95 erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in Nordrhein-Westfalen (B) zu übertragen. Das FA lehnte dies ab.
Mit Bescheiden vom 02. September 1999, geändert durch Bescheide vom 18. Juli 2000, wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1992 auf 164.874 DM und für 1993 auf 167.541 DM festgestellt.
Den gegen die Bescheide erhobenen Einspruch vom 29. September 1999 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2000 als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass die erforderliche Funktionsgleichheit eines Ersatzwirtschaftsgutes zu bejahen sei, wenn das angeschaffte oder hergestellte WG wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfülle, wie das ausgeschiedene WG. Dabei seien die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb entscheidend. Die Ersatzbeschaffung müsse daher in demselben Betriebsvermögen vorgenommen werden. Eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf ein für einen anderen Betrieb angeschafftes WG komme nicht in Betracht.
Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingereichten Klage vom 21. August 2000. Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Reinvestition des Rückstellungsbetrages sei zwischenzeitlich durch den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes in B erfolgt. Zum gekauften landwirtschaftlichen Betrieb gehörten verschiedene, dem durch den Brand zerstörten Gebäude funktionsgleiche Wirtschaftsgebäude. Der Auffassung des FA, dass eine Reinvestition des Gewinnes aus der Brandentschädigung auf die Ersatzwirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes in B nicht möglich sei, sei nicht zu folgen. Das Ersatzwirtschaftsgut müsse zwar funktionsgleich sein, könne aber auch einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen dienen. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger weiterhin aus, er sei in 1993 in C zu Baulandverkäufen gedrängt worden. Die aus den Baulandverkäufen erzielten Einnahmen sollten in einen landwirtschaftlichen Betrieb reinvestiert werden. Letztlich habe sich der Betrieb in B angeboten. B sei damals aber nicht zwingend gewesen. Es habe sich so ergeben. Die in A auch niedergebrannte Maschinenhalle und Scheune seien ...