Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Gewährung von Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von § 2 EigZulG geforderte Entgeltlichkeit des Erwerbs muss zum Erwerbszeitpunkt vorliegen.

 

Normenkette

EigZulG §§ 2, 8-9; AO § 38; BGB §§ 607, 488

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 10/08)

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 10/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage (EigZul) zu gewähren hat.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 von ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte (Baujahr 1955). Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Eigennutzung erfolgten ebenfalls zum 27. Dezember 1995. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages wurde der Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet und war mit 6 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich nachträglich zu zahlen, erstmals am 31. Dezember 1996. Die Klägerin nutzte die Doppelhaushälfte seit dem 27. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken.

Am 30. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und deren Mutter eine "Darlehensvertragsergänzung". In dieser Vereinbarung heißt es: "Gemäß Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 besteht zwischen A (Darlehensgeber) und B (Darlehensnehmer) ein Darlehensvertrag über 180.000 DM mit 6 % Zinsen p.a. Die Laufzeit des Darlehens ist bis zum 31.12.1997 fest. Das Darlehen wird ab dem 1. Januar 1998 mit 3 % p.a. verzinst. Der Zinssatz ist bis zum 31.12.2007 fest."

Die Klägerin zahlte die Zinsen nach ihren Angaben jährlich in bar. Auf die entsprechenden Quittungen wird Bezug genommen.

Mit Vereinbarung vom 24. Dezember 1999 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkungsweise einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von DM 80.000. Dadurch reduzierte sich die Forderung der Mutter auf 100.000 DM.

Am 15. Februar 2003 veräußerte die Klägerin das Grundstück und überwies von dem Kaufpreis am 10. Juni 2003 einen Betrag von 50.000 € (97.791 DM) an ihre Mutter.

Am 30. Dezember 2002 hatte die Klägerin für das streitbefangene Objekt beim beklagten Finanzamt einem Antrag auf Gewährung von EigZul ab 1995 (Fördergrundbetrag und Kinderzulage für ein Kind) eingereicht. Auf den Antrag wird Bezug genommen.

Das Finanzamt lehnte die Festsetzung der EigZul mit Bescheid vom 11. April 2003 mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei mangels Zahlung des Kaufpreises tatsächlich nicht durchgeführt worden und die Darlehensvereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 28. Dezember 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen stünden im Streitfall weder einer steuerlichen Anerkennung des Kaufvertrages noch des Darlehensvertrages entgegen. Hinsichtlich des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Mutter läge keine fehlende Fremdüblichkeit des Vertrages vor, da das Objekt genau bezeichnet, ein Kaufpreis festgesetzt und die tatsächliche Übertragung (im Grundbuch) vorgenommen worden sei. Auch der Darlehensvertrag halte hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich stand. Er enthalte die vom BFH geforderten Rahmendaten, wie Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen. Auf eine notarielle Kontrolle der Kaufpreiszahlung über Anderkonto als Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung sei verzichtet worden, da ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises abgeschlossen und notariell beglaubigt worden sei. Somit habe sich eine Kaufpreisabwicklung über Anderkonto erübrigt. Eine Besicherung des Darlehens sei nicht vereinbart worden. Es habe keine Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten vorgelegen, die zu einer wirkungslosen Zwangsvollstreckung bei der Klägerin durch ihre Mutter hätte führen können. Die Vereinbarungen hinsichtlich der Barzahlung der Zinsen seien auch tatsächlich durchgeführt worden. Dass die Zahlungen nicht überwiesen, sondern in bar gezahlt worden seien, mag "veraltet" erscheinen, ändere jedoch nicht die Tatsache, dass eine Zahlung tatsächlich stattgefunden habe. Die Zinsen seien als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Mutter der Klägerin erfasst worden. Die Schenkung von 80.000 DM am 24. Dezember 1999 und die damit verbundene Reduzierung der Darlehensforderung hingen mit einer zeitgleich erfolgten Schenkung an ihren Bruder zusammen. Aus Gleichstellungsgründen den Kindern gegenüber sei der Betrag der Klägerin von ihrer Mutter geschenkt worden. Der Darlehensvertrag lasse sich hinreichend von einer verschleierten Schenkung abgrenzen. In den Fällen der verschleierten Schenkungen sei es ungewiss, ob die eigentlich vereinbarte Rückzahlung des Darlehensbetrags tatsächlich in der Zukunft...

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