rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteueraufteilung nach Umsätzen bei teils steuerpflichtiger und teils steuerfreier Vermietung
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmer kann Vorsteuerbeträge auch dann in dem Verhältnis der steuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze aufteilen, wenn ein Gebäude teils zur steuerfreien Vermietung von Wohnraum und zum anderen Teil für einen Handwerksbetrieb genutzt wird.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 4; EWGRichtl 77/388 Art. 17 Abs. 5, Art. 19
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes angefallen sind, in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge aufzuteilen sind.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin wird auf dem Gebiet der Installation tätig. In den Jahren 1993 und 1994 errichtete sie auf dem Grundstück der Ehefrau ihres Geschäftsführers ein Betriebsgebäude mit Büro, Lagerhalle und einer Wohnung, das Ende April 1994 fertig gestellt worden ist. Seit Anfang Mai nutzt die Klägerin die betrieblichen Räume für ihre Tätigkeit. Die knapp 100 Quadratmeter große Wohnung ist an den Sohn des Geschäftsführers ab Juni 1994 für 1.200DM im Monat vermietet worden, der in dem Betrieb der Klägerin als Meister beschäftigt ist. Einen Raum mit einer Fläche von rund 25 Quadratmetern, der nach dem vorliegenden Bauplan als Büro geplant war, vermietete die Klägerin ab August 1994 für monatlich 500 DM zuzüglich 20 DM Nebenkosten an zwei Auszubildende der Firma. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin neben steuerpflichtigen Umsätzen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von etwas mehr als ...Millionen DM steuerfreie Vermietungsumsätze von 10.900 DM sowie abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von etwas mehr als ... TDM. Im Rahmen einer im September 1998 begonnenen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgebäudes angefallenen Vorsteuerbeträge in voller Höhe als abzugsfähig behandelt hat. Der Prüfer vertrat die Rechtsauffassung, die Vorsteuern, die auf die Wohnung sowie auf den Raum, der an Auszubildende vermietet worden ist, entfallen, seien nicht abzugsfähig, weil sie im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stünden. Er beauftragte den Bausachverständigen damit, die anteilig auf diese Räumlichkeiten entfallenden Herstellungskosten von insgesamt 1.609.487,91 DM netto zu ermitteln. Dieser ermittelte zunächst einen Betrag von 265.000 DM der Gesamtkosten, der auf die zu Wohnzwecken überlassenen Flächen entfällt, der später nach Besichtigung des Objekts auf 219.000 DM ermäßigt worden ist. Bei der Wertermittlung ist der Bausachverständige von dem umbauten Raum ausgegangen, hat für das Büro im Erdgeschoss, dem gewerblich genutzten Bereich im Obergeschoss sowie für die Wohnung und das vermietete Zimmer einen einheitlichen Raummeterpreis berücksichtigt (23,00 Mark je Raumeter) für den Eingangsbereich einen etwas niedrigeren (20,00 Mark) und für die Halle einen deutlich niedrigeren (6,20 Mark) Wert in Ansatz gebracht. Bei der ersten Berechnung hatte der Bausachverständige die Hälfte des Flures und anteilig die Außenanlagen der Wohnung zugerechnet. Bei der zweiten Berechnung wurde der Flur voll dem gewerblichen Bereich zugeordnet und der Wohnung keinen Anteil mehr an den Außenanlagen zugerechnet, so dass es zu der vorgenannten Ermäßigung kam. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die auf diese Räume entfallenden Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten von insgesamt 32.850 DM (davon entfallen 25.650 DM auf die Wohnung und 7.200 DM auf den Raum, der an die Auszubildenden vermietet worden ist) seien nicht abzugsfähig. In der Schlussbesprechung wurde hinsichtlich dieses Punktes keine Übereinstimmung erzielt. Unter dem 26. Januar 2000 änderte der Prüfer den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr entsprechend und kürzte die abzugsfähigen Vorsteuern wegen dieser Prüfungsfeststellung um den vorgenannten Betrag. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die Wertermittlung des Bausachverständigen würden nicht aufrecht erhalten, sie sei unstreitig zutreffend. Lediglich die Rechtsfrage, in welcher Weise eine Vorsteueraufteilung bzw. -berichtigung zu erfolgen habe, sei im vorliegenden Verfahren streitig.
Unter anderem gegen diesen Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren, fristgemäß Einspruch ein, der jedoch trotz Erinnerung nicht weiter begründet worden ist. Mit der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2000 wies das FA den Rechtsbehelf der Klägerin als unbegründet zurück und führte in den Gründen aus, gemäß § 357 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) solle bei Einlegung eines Rechtsbehelfs angegeben werden, inwieweit ein Verwaltungsakt - hier der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 - angefochten und seine Aufhebung oder Änd...