Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungslast: Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung
Leitsatz (amtlich)
Die Nichterweislichkeit der behaupteten Kenntniserlangung des Finanzamts von einer vollzogenen Schenkung geht zu Lasten des Steuerpflichtigen
Normenkette
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 34
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtzeitigkeit einer Schenkungsteuerfestsetzung.
Der Kläger erhielt durch notariellen Überlassungsvertrag vom 05. Dezember 1992 von seiner Mutter, Frau A, mehrere mit Erbbaurechten belastete Grundstücke übertragen. Die Erbbaurechte laufen bis zum Jahr 2076 und ergeben insgesamt einen jährlichen Erbbauzins von 15.868,80 DM (= 8.113,59 €). Als Gegenleistung wurde eine lebenslängliche jährliche Zahlung von 2.000 DM an die Überlasserin vereinbart.
Nach den Schenkungsteuerakten des Beklagten erhielt dieser im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung nach der im Juli 2000 verstorbenen Schenkerin durch Einreichung der Erbschaftsteuererklärung am 20. Mai 2003 Kenntnis von dem Überlassungsvorgang. Nach Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger am 21. Januar 2004 eine Kopie des Überlassungsvertrages ein. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2004 die Schenkungsteuer auf 10.345 DM (= 5.289,31 €) fest. Dabei wurde der Wert des Erwerbes mit 278.172 DM berücksichtigt, wobei ein Vervielfältiger des jährlichen Erbbauzinsanspruchs von 18 zu Grunde gelegte wurde.
Der Kläger legte dagegen am 08. Juni 2004 Einspruch ein, den er damit begründete, aus dem Schenkungsteuerfall B sei bekannt, dass der Notar seiner Anzeigepflicht nach § 30 (gemeint ist wohl § 34) des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nachgekommen sei. Die Festsetzungsfrist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 1995 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 1999 geendet. Der Schenkungsteuerbescheid habe deshalb nicht mehr ergehen dürfen. Ferner wurde Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der Beklagte trat anschließend in Ermittlungen ein. Die Mitarbeiterin des Beklagten Frau C führte ein Telefongespräch mit der Notariatsangestellten des Zeugen, Frau D. Nach einem Vermerk vom 21. Juni 2004 von Frau C teilte die Notariatsangestellte telefonisch mit, dass vier Verträge vom 05. Dezember 1992 betreffend die Grundstücksübertragungen der Mutter des Klägers an diesen und seine drei Geschwister ... am 14. Dezember 1992 an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts X angezeigt worden seien. Eine Anzeige an das Finanzamt Y sei in der Akte nicht enthalten. Der Vertrag vom 05. Dezember 1992 betreffend Frau B sei erstmals am 11. Dezember 1998 der Schenkungsteuerstelle des Finanzamts Y angezeigt worden. Frau C bat daraufhin Frau D um Übersendung von Kopien der Absendevermerke per Fax. Daraufhin übersandte diese Veräußerungsanzeigen mit entsprechenden Anschreiben an das Finanzamt X.
Aus der Schenkungsteuerakte des Beklagten betreffend die Zuwendung der Mutter des Klägers an Frau B ergibt sich, dass der Steuerberater von Frau B dem Beklagten am 13. März 1998 eine Schenkungsteuererklärung von Frau B in Bezug auf die ihr von ihrer Mutter mit Vertrag vom 05. Dezember 1992 überlassenen Grundstücke und den Vertrag vom 05. Dezember 1992 einreichte. Mit Schenkungsteuerbescheid vom 28. September 1998 setzte der Beklagte gegenüber Frau B Schenkungsteuer in Höhe von 12.354 DM fest. Diese legte dagegen am 23. Oktober 1998 Einspruch mit der Begründung ein, dass nach dem Zeugen dem Finanzamt die Schenkung bereits im Jahre 1992 bekannt gegeben worden sei. Deshalb sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Nach einem Vermerk des Beklagten vom 26. November 1998 haben Nachforschungen ergeben, dass beim Beklagten kein Vertrag des Zeugen mit den Beteiligten A und B vorhanden gewesen sei. Der Beklagte forderte den Notar dann mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 auf mitzuteilen, wann der Vertrag dem Beklagten übersandt worden sei und soweit möglich eine Kopie des Absendevermerks zu übersenden. Der Zeuge übersandte dann mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 eine Kopie des Vertrages vom 05. Dezember 1992 betreffend Frau B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 bestätigte er unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 10. Dezember 1998 und ein Telefonat mit dem Beklagten vom 16. Dezember 1998, dass der Vertrag vom 05. Dezember 1992 betreffend Frau B in Abschrift am 14. Dezember 1992 an das Finanzamt X und an den Beklagten versandt worden sei. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1999 den Schenkungsteuerbescheid betreffend Frau B auf. Auf Anfrage sei vom Zeugen bestätigt worden, dass der Vertrag am 14. Dezember 1992 an das Finanzamt Y abgesandt worden sei. Daher sei Festsetzungsverjährung eingetreten und der Bescheid aufzuheben.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Beschluss vom 25. August 2004 setzte das Gericht die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 14. Mai 2004 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus.
Der Kläger e...