Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
2. |
Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen. |
Zu Artikel 3
4. |
Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen. |
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
8. |
Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:
|
Zu den Artikeln 3 bis 7
9. |
Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. |
Zu Artikel 8
10. |
Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragstaaten. |
Unterzeichnet:
Geschehen in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.
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