3.1 Abschlagsrechnung
Bei den Abschlagsrechnungen unterscheidet man
- Einzelabschlagsrechnungen und
- kumulative Abschlagsrechnungen.
Eine Einzelabschlagsrechnung enthält den Leistungsumfang vom Leistungsbeginn bis zur ersten Abschlagsrechnung bzw. zwischen 2 Abschlagsrechnungen. Bei einer kumulativen Abschlagsrechnung wird die Leistung bis zur Schlussrechnung fortgeschrieben. Dies hat den Vorteil, dass sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer aus der aktuellen Abschlagsrechnung den derzeitigen Leistungsstand ersehen können.
Einzelabschlagsrechnungen
1. Abschlagsrechnung
Bauleistung |
Netto |
30.000 EUR |
+ USt |
19 % |
5.700 EUR |
Rechnungsbetrag |
Brutto |
35.700 EUR |
2. Abschlagsrechnung
Bauleistung |
Netto |
20.000 EUR |
+ USt |
19 % |
3.800 EUR |
Rechnungsbetrag |
Brutto |
23.800 EUR |
Kumulative Abschlagsrechnung
(1. Abschlagsrechnung wie zuvor)
2. Abschlagsrechnung
|
Netto |
19 % USt. |
Brutto |
Bauleistung kumulativ |
50.000 EUR |
9.500 EUR |
59.500 EUR |
./. 1. Abschlagzahlung |
30.000 EUR |
5.700 EUR |
35.700 EUR |
Rechnungssumme kumulativ |
20.000 EUR |
3.800 EUR |
23.800 EUR |
3.2 Rechnungsminderungen
Wesentliche Rechnungsminderungen sind in der Praxis Mängel, Skonto und der Sicherheitseinbehalt nach VOB bei Bauleistungen. Nachfolgend ein Beispiel mit der Berücksichtigung eines 10 %igen Sicherheitseinbehalt und 2 % Skonto.
Kumulative Abschlagsrechnung mit Sicherheitseinbehalt und Skonto
2. Abschlagsrechnung
|
Netto |
19 % USt. |
Brutto |
Bauleistung kumulativ |
100.000 EUR |
19.000 EUR |
119.000 EUR |
./. 10 % Sicherheitsleistung |
10.000 EUR |
1.900 EUR |
11.900 EUR |
Abschlagsrechnungssumme kumulativ |
90.000 EUR |
17.100 EUR |
107.100 EUR |
./. 1. Abschlagszahlung |
45.000 EUR |
8.550 EUR |
53.550 EUR |
Abschlagsrechnungssumme zahlbar innerhalb 30 Tagen |
45.000 EUR |
8.550 EUR |
53.550 EUR |
bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto |
900 EUR |
171 EUR |
1.071 EUR |
Überweisungsbetrag bei Inanspruchnahme von Skonto |
44.100 EUR |
8.379 EUR |
52.479 EUR |
Zahlungsfristen angeben
Im Beispiel wird auf das Datum verzichtet. In der Praxis sollten die Zahlungsfristen statt "innerhalb von x Tagen" kalendermäßig angegeben werden.
Nimmt der Auftraggeber Skonto fristgerecht in Anspruch, sind gleichwohl die Abschlagszahlung in Höhe der Abschlagsrechnungssumme und nicht mit dem Überweisungsbetrag anzusetzen, da der Skonto eine Vergütung für eine vorzeitige Zahlung darstellt.
3.3 Schlussrechnung
Grundsätzlich setzt die Stellung der Schlussrechnung voraus, dass die vereinbarte Leistung erbracht und gegebenenfalls die Abnahme durch den Leistungsempfänger erfolgt ist. Darüber hinaus müssen ggf. vereinbarte Unterlagen der Schlussrechnung beigefügt sein. Dies können z. B. Aufmaße, Untersuchungsberichte, Bedienungsanleitungen, etc. sein.
Es gibt mehrere zulässige Formen der korrekten Schlussrechnungsstellung.
Empfehlenswert sind jedoch folgende 2 Möglichkeiten:
Korrekte Schlussrechnung am 15.10.01:
Druckmaschine |
120.000 EUR |
+ 19 % USt |
22.800 EUR |
Bruttorechnungsbetrag |
142.800 EUR |
./. erhaltene Akontozahlungen
vom |
|
Netto |
|
19 % USt |
|
1.5.01 |
|
50.000 EUR |
|
9.500 EUR |
59.500 EUR |
1.7.01 |
|
40.000 EUR |
|
7.600 EUR |
47.600 EUR |
Forderungsbetrag |
35.700 EUR |
Korrekte Schlussrechnung am 15.10.01:
|
Netto |
19 % USt |
Brutto |
Druckmaschine |
120.000 EUR |
22.800 EUR |
142.800 EUR |
abzüglich erhaltener Akontozahlung vom:
1.5.01 |
50.000 EUR |
9.500 EUR |
59.500 EUR |
1.7.01 |
40.000 EUR |
7.600 EUR |
47.600 EUR |
Forderungsbetrag |
30.000 EUR |
5.700 EUR |
35.700 EUR |
Ein Unternehmen stellte für seine erbrachten Leistungen mehrere ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) aus, die vom Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß bezahlt wurden. Evtl. noch zu erbringende Leistungen aus Nachträgen oder Zusatzleistungen fielen nicht mehr an, sodass die letzte Teilrechnung summenmäßig der Endabrechnung entspricht.
Werden Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, ergibt sich daraus die vertragliche Verpflichtung des leistenden Unternehmers, seine Leistungen endabzurechnen. Voraus- oder Abschlagszahlungen haben einen vorläufigen Charakter und ersetzen damit keine Schlussrechnung. Dies gilt sowohl für ein Vertragsverhältnis nach VOB wie auch für den BGB-Werkvertrag.
Da die Abrechnungen über die Teilleistungen nur vorläufigen Charakter haben und nur der Steuerentstehung dienen, hat das Unternehmen 2 Möglichkeiten:
- soweit die letzte Abschlagsrechnung dem Inhalt einer Schlussrechnung entspricht, könnte diese berichtigt und mit der Titulierung "Schlussrechnung" versehen werden oder
- es wird eine separate Schlussrechnung erstellt, die alle bisher erstellten Abschlagsrechnungen enthält und mit einem Rechnungsendbetrag über 0,00 EUR endet. (M. E. ist dieser Variante der Vorzug zu geben.)
3.4 Ausweis unbezahlter Abschlagsrechnungen in der Schlussrechnung
Es kann in der Praxis vorkommen, dass zum Zeitpunkt der abschließenden Rechnungsstellung nicht alle Abschlagsrechnungen bereits bezahlt worden sind. Rechtlich ist das unproblematisch, da der Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus Abschlagsrechnungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erst gel...