Es kann in der Praxis vorkommen, dass zum Zeitpunkt der abschließenden Rechnungsstellung nicht alle Abschlagsrechnungen bereits bezahlt worden sind. Rechtlich ist das unproblematisch, da der Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus Abschlagsrechnungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erst geltend machen darf, wenn diese tatsächlich bezahlt ist.

Unbezahlte Abschlagsrechnungen führen Sie in der Schlussrechnung mit dem Zahlbetrag "0,00 EUR" auf. Die verbleibende Restforderung setzt sich zusammen aus dem Betrag der noch offenen Abschlagsrechnung(en) und der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:

Schlussrechnung am 15.10.01:

 
  Netto 19 % USt Brutto
Druckmaschine 120.000 EUR 22.800 EUR 142.800 EUR

abzüglich erhaltener Akontozahlung vom:

 
        Zahlung
1.5.01 50.000 EUR 9.500 EUR 59.500 EUR 59.500 EUR
abzüglich offene Akontorechnung vom:        
1.7.01 40.000 EUR 7.600 EUR 47.600 EUR 0,00 EUR
Schlussrechnung 30.000 EUR 5.700 EUR 35.700 EUR 0,00 EUR
Restforderung       83.300 EUR

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