Es kann in der Praxis vorkommen, dass zum Zeitpunkt der abschließenden Rechnungsstellung nicht alle Abschlagsrechnungen bereits bezahlt worden sind. Rechtlich ist das unproblematisch, da der Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus Abschlagsrechnungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erst geltend machen darf, wenn diese tatsächlich bezahlt ist.
Unbezahlte Abschlagsrechnungen führen Sie in der Schlussrechnung mit dem Zahlbetrag "0,00 EUR" auf. Die verbleibende Restforderung setzt sich zusammen aus dem Betrag der noch offenen Abschlagsrechnung(en) und der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:
Schlussrechnung am 15.10.01:
Netto | 19 % USt | Brutto | |
---|---|---|---|
Druckmaschine | 120.000 EUR | 22.800 EUR | 142.800 EUR |
abzüglich erhaltener Akontozahlung vom:
Zahlung | ||||
1.5.01 | 50.000 EUR | 9.500 EUR | 59.500 EUR | 59.500 EUR |
abzüglich offene Akontorechnung vom: | ||||
1.7.01 | 40.000 EUR | 7.600 EUR | 47.600 EUR | 0,00 EUR |
Schlussrechnung | 30.000 EUR | 5.700 EUR | 35.700 EUR | 0,00 EUR |
Restforderung | 83.300 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen