Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
3.1 Rechtsentwicklung des Abzugsverbots
Rz. 7
Die ertragsteuerliche Behandlung von Schmier- und Bestechungsgeldern ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Bis einschließlich 1995 konnten Schmiergelder als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit eine betriebliche Veranlassung gegeben war. Mit Wirkung ab 1996 wurde erstmals durch die Einfügung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG in das Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot eingeführt. Dieses knüpfte daran, dass hinsichtlich der Schmiergeldzahlung eine rechtskräftige Verurteilung, eine rechtskräftige Verhängung eines Bußgeldes oder eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 bis 154e StPO erfolgte. Bei Schmier- oder Bestechungsgeldern, die in nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahren geleistet werden, greift dieses Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen rechtswidrig ist und den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt. Mit der seit 1999 geltenden Gesetzesfassung soll die Bekämpfung der Korruption wirksamer gestaltet werden, indem die Abhängigkeit des Abzugsverbots vom Abschluss eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Bußgeldverhängung beseitigt wurde.
3.2 Geltungsbereich des Abzugsverbots
Rz. 8
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG gilt unmittelbar für die Gewinneinkunftsarten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und sinngemäß für die Überschusseinkunftsarten, § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG. Die Vorschrift findet ferner auf juristische Personen, z. B. GmbH, AG, die ihren Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln haben, § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 4ff. EStG, Anwendung.
Rz. 9
Die Regelung kommt aber nur dann zum Zug, wenn es sich bei den Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwendung) um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Wenn die Zuwendungen durch die Lebensführung des Unternehmers oder eines Gesellschafters und von ihnen nahe stehenden Personen privat mitveranlasst sind, fallen sie unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 EStG, bzw. sind die Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
Rz. 10
Einzelunternehmer E erhält widerrechtlich die Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis benötigt E nur für seine Privatfahrten. Dem die Fahrerlaubnis erteilenden Beamten schenkt E einen PKW im Wert von 10.000 EUR. E hat die Kosten für den PKW als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Die Zuwendung des PKW steht im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis für private Zwecke also der Lebensführung des E. Die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Als Folge einer Entnahme erhöht sich damit zwar der Gewinn des E um 10.000 EUR, sodass insoweit ein der Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vergleichbares Ergebnis eintritt. Allerdings kann die Bestechung des Beamten der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt werden, da das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht eingreift.
Rz. 11
Wenn der Steuerpflichtige nichts aufgewendet hat, wie dies zum Beispiel bei entgangenen Einnahmen für die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen, für die Hingabe eines verbilligten oder zinslosen Darlehens oder für die Gewährung von Rabatten, der Fall ist, liegt gleichfalls keine Betriebsausgabe vor. Darauf, ob der Empfänger den Vorteil tatsächlich erhalten hat, kommt es nicht an.
Rz. 12
Der Fabrikant F erhält im Jahr 03 vom städtischen Baurat B der Stadt X eine widerrechtliche Baugenehmigung für eine neue Fabrikationshalle. Der B erhält dafür von F ein zinsloses Darlehen in Höhe von 20.000 EUR. Im Jahr 05 verzichtet F auf die Rückzahlung des Darlehens und bucht die bis dahin bilanzierte Darlehensforderung gewinnmindernd aus.
Die Zinslosigkeit des Darlehens beinhaltet eine unterlassene Einnahme, die von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht erfasst wird. Bei der gewinnmindernden Ausbuchung des Darlehens in 05 handelt es sich aber um eine Betriebsausgabe, die dem Abzugsverbot unterfällt, da der Tatbestand der Bestechung, § 334 StGB, erfüllt ist. Damit wird auch die Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft ausgelöst, § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG.
3.3 Vorteilszuwendungen
Rz. 13
Unter das Abzugsverbot fallen alle Vorteilszuwendungen und damit zusammenhängende Aufwendungen, die eine rechtswidrige Handlung i. S. d. Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift darstellen. Ein Vorteil i. S. d. einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften ist nach Auffassung der Verwaltung jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besser stellt. Derartige Zuwendungen und Aufwend...