Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
3.4.1 Tatbestände
Rz. 17
Erforderlich für das Eingreifen des Abzugsverbotes ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt. Das sind u. a.:,
Rz. 18
Der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Zuwendenden oder Zuwendungsempfängers ist nicht mehr erforderlich. Auch auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit kommt es nicht mehr an. Das Abzugsverbot ist daher auch dann anwendbar, wenn etwa ein erforderlicher Strafantrag, wie zum Beispiel bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 301 StGB) nicht gestellt wird oder straf- oder bußgeldrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist.
3.4.2 Ausdehnung der Angestelltenbestechung auf den Weltmarkt
Rz. 19
Der Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige (Vorteilsgeber) einem Dritten (Vorteilsempfänger), z. B. einem Angestellten eines Unternehmens, der aufgrund seiner gegenwärtigen Stellung im Unternehmen berechtigt ist, für den Betrieb zu handeln, einen Einfluss auf die im Unternehmen zu treffenden Entscheidungen besitzt und dem es als ausschließlich an die Interessen seines Unternehmens gebundenem Beauftragten verwehrt ist, ein Entgelt von anderer Seite anzunehmen, einen Vorteil zuwendet. Ein dauerhaftes Arbeits- oder Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung, da der Begriff "Beauftragter" auch nicht ins Unternehmen eingegliederte Mitarbeiter von Personalüberlassungsfirmen, Partnern von Werkverträgen mit dem Unternehmen, Vereins-, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzenden erfasst.
Der Manager M des Elektronikunternehmens X erteilt unter mehreren Anbietern dem Zuliefererunternehmen Z den Zuschlag, weil er von diesem Unternehmen eine Provision für die an das Unternehmen X gelieferten Bauteilen bekommen soll. Für die Lieferung der Bauteile wird X von Z ein überhöhter Preis in Rechnung gestellt. Die Differenz erhält der von Z bestochene M.
Rz. 20
Auf den Geschäftsinhaber selbst ist hingegen die Vorschrift des § 299 StGB nicht anwendbar, selbst wenn dieser formell in einem Angestelltenverhältnis zu seinem Unternehmen steht, so etwa der GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist. Er ist beim Abschluss von Verträgen völlig frei und darf sich auch von unsachlichen Motiven leiten lassen. Dasselbe gilt für den Komplementär einer OHG.
Rz. 21
Bisher wurde die Vorschrift des § 299 StGB so ausgelegt, dass nur Tathandlungen erfasst wurden, die tatsächliche oder potenzielle wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den deutschen Markt haben, da nur der Schutz des inländischen Wettbewerbs und der Interessen der inländischen Mitbewerber Zweck der Vorschrift sei und deutschen Unternehmen kein Wettbewerbsnachteil auf ausländischen Märkten dadurch...