§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) 1Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. 2Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) 1Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. 3Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). 2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.
§ 29 Geschäftsführung
(1) 1Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. 2Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
1. |
die Feststellung und Zahlung der Leistungen, |
2. |
die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher, |
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die Aufstellung des Wirtschaftsplans, |
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die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen, |
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 30 Aufsicht
1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt]. 2§ 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
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