Voraussetzungen für alle Mängelansprüche sind zunächst das

1. Vorliegen eines Werkvertrags (geschuldet ist die Herstellung eines Werkes bzw. die Herbeiführung eines versprochenen Erfolges: Hausbau, Autoreparatur, Gutachtenerstellung)

2. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels an dem Werk

2.1 Sachmängel i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB liegen vor, wenn

  • das Werk nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat,

oder mangels Beschaffenheitsvereinbarung, wenn

  • das Werk sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • das Werk sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art unüblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes nicht erwarten kann,
  • ein anderes als das bestellte Werk oder eine andere Anzahl als die bestellte hergestellt wird.

2.2 Rechtsmängel i.S.d. § 633 Abs. 3 BGB liegen vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte haben und diese geltend machen können.

3. Folgende Rechte stehen dem Besteller bei Vorliegen einer der genannten Mängel zu:

3.1 Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB)

Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, unmöglich, unzumutbar ist oder verweigert wird, kann der Besteller die folgenden Ansprüche geltend machen:

3.2 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB)

oder

3.3 Rücktritt (§ 634 Nr. 3, §§ 636, 323 und § 326 Abs. 5 BGB)

oder

3.4 Minderung (§ 634 Nr. 3, § 638 BGB)

Kumulativ oder alternativ

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