(1) 1Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht des nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. 2Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

 

(2) 1Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. 2Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. 3Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

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