Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), können Aufwendungen des Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die Frauen A. und B. jeweils hälftig beteiligt sind. Sie erzielt Vermietungseinkünfte aus den Doppelhaushälften Straßen 1 und 2 in C. Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen für von Herrn A. aufgenommene Darlehen. Das Finanzamt ließ diese als Drittaufwand unberücksichtigt, denn die hälftigen Mieteinnahmen der Klägerin reichten nicht aus, um die von Herrn A entrichteten Schuldzinsen zu decken.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Die von einem Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen für von ihm für die Immobilie des Ehegatten im eigenen Namen aufgenommene Darlehen sind nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mieteinnahmen diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher anderer laufenden Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken. Anders verhält es sich nur, wenn Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehört, "aus einem Topf", d. h. aus Guthaben, zu denen beide Ehegatten beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Ehegatten aufgenommen worden sind, tätigen. Dann sind diese Aufwendungen in vollem Umfang für als Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen und zwar unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Das gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf eine Darlehensschuld.
Da es sich vorliegend nicht um zu Lasten von Herrn und Frau A. aufgenommene gesamtschuldnerische Darlehen oder um eine im Eigentum beider Ehegatten stehende Immobilie handelt, sind die von Herrn A. getragenen Zinsen bei Frau A. nicht als Werbungskosten abziehbar.
Hinweis
ist (Gedanke der selbst getragenen Kosten). Dies ist etwa der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte ausreichend Mieteinnahmen erzielt und diese zur Begleichung der vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Schuldzinsen tatsächlich verwendet.
Das Urteil des FG Köln ist nicht rechtskräftig geworden, denn auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: IX R 30/11).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.03.2011, 10 K 2959/09