Leitsatz
Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus → Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vemietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwendet, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
Ein Darlehen kann jedoch mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil dadurch zugeordnet werden, dass die Darlehensvaluta tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung dieses Gebäudeteils verwendet wird. Zuordenbar sind die jeweiligen Aufwendungen, sobald der Steuerzahler die Nutzung des zu errichtenden Gebäudes zu unterschiedlichen Zwecken objektiv erkennbar endgültig festgelegt hat. Die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen, sind hierbei gesondert auszuweisen . Dies kann sowohl durch entsprechende Abrechnung des Unternehmers als auch durch eine gleichartige Aufstellung des Steuerzahlers geschehen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten , wie z. B. für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, das Dach u. ä. sind anteilig beiden Bereichen zuzuordnen, und zwar im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteils als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug besteht aber nur, wenn die gesondert zugeordneten Entgelte für Lieferungen und Leistungen auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Zahlungen zu Lasten eines Kontos geleistet worden sind, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht
(→ Werbungskosten-ABC – Vermietung und Verpachtung ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.10.1998, IX R 44/95
Anmerkung: Aufwendungen für Baumaßnahmen, die zwar den einzelnen, unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen zugeordnet, aber nicht entsprechend getrennt mit Eigen-/Fremdmitteln finanziert worden sind, sind im Wege der Schätzung aufzuteilen. Maßgebend ist hierbei das Verhältnis der Baukosten der einzelnen Wohnungen zueinander. Der BFH geht aus Gründen der Praktikabilität in diesen Fällen typisierend davon aus, daß die Eigen- und Fremdmittel entsprechend dieser schätzungsweisen Aufteilung tatsächlich verwendet worden sind.