OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.1.2010, S 7181 A - 4 - St 112
1. Auswirkungen des BFH Urteils vom 12.2.2009, V R 47/07
Der BFH hat mit Urteil vom 12.2.2009, V R 47/07, BStBl 2009 II S. 677 entschieden, dass Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/3887 EWG (ab 1.1.2007: Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG im Urteilsfall nicht anwendbar ist.
Das Urteil betraf einen nicht gemeinnützigen Förderverein von Eltern in einem Gymnasium in Niedersachsen, der Schüler und Lehrer in einer Cafeteria (ausschließlich) mit Speisen und Getränken versorgt.
Nach dem UStG gibt es zwei Regelungen, die eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Verpflegung von Lehrern und Schülern – unter bestimmten Voraussetzungen – dennoch ermöglichen können.
2. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zu Gute kommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche (Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres § 4 Nr. 23 Satz 2 UStG) zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens auf Grund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen. Von der Befreiungsvorschrift ebenfalls umfasst sind die o.g. Leistungen, die an die bei der Erziehung Ausbildung oder Fortbildung der Jugendlichen tätigen Personen (i.d.R. Lehrer) ausgeführt werden.
Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (vgl. BFH vom 28.9.2006, V R 57/05, BStBl 2007 II S. 846 und vom 28.9.2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691, jeweils m.w.N.).
Dies ist jedoch bei der Beköstigung von Lehrern und Schülern an einer Schule durch einen privaten Förderverein nicht der Fall, weil dieser weder die Jugendlichen bei sich aufgenommen hat, noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringt.
Beispiel 1:
Ein Schulförderverein übernimmt die Essenzubereitung und -ausgabe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. (Dieser Sachverhalt lag der Entscheidung des BFH in dessen Urteil vom 12.2.2009, V R 47/07, a.a.O. , zu Grunde).
Die Verpflegungsleistung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Verein allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung oder Ausbildung i.S. von § 4 Nr. 23 UStG bei sich aufnimmt.
Geht hingegen die Leistung des Fördervereins über die bloße Verabreichung von Speisen und Getränken hinaus, werden also die Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen und hierdurch z.B. auch Erziehungsaufgaben übernommen, sind die Leistungen nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.
Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen nicht nur den beruflichen Bereich, sondern die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen. Hierzu gehört u. a. auch die sportliche Erziehung (vgl. Abschn. 117 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStR).
Beispiel 2:
Ein Schulförderverein übernimmt die Essenzubereitung und -ausgabe. Zudem bietet der Verein den verpflegten Schülern Betreuung und Hausaufgabenhilfe.
Da der Verein die Schüler für Erziehungs- und Ausbildungszwecke bei sich aufnimmt, sind die Umsätze aus der Essensausgabe gemäß § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1. An einem Nachmittag gibt es zusätzlich für einige Schüler ein Angebot, bei dem die Schüler selber kochen und so Grundlagen der gesunden Ernährung kennenlernen.
Dieses Angebot führt nicht dazu, dass die Verpflegungsleistung insgesamt als steuerfrei angesehen werden kann, da durch diese mit der Essensausgabe nicht zusammenhängende Maßnahme noch keine gemäß § 4 Nr. 23 UStG erforderliche Aufnahme zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken vorliegt.
Wird für das zusätzliche Angebot ein gesondertes Entgelt verlangt, ist diese Leistung jedoch nach § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
3. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Eine Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine kann sich auch aus § 4 Nr. 18 UStG ergeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist und die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt. Die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind in § 23 UStDV abschließend...