Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 16
Bis zum 1.4.1999 war in § 1 Abs. 1 UStG auch der Eigenverbrauch geregelt, der zuerst noch wenig spezifiziert war und sich nur auf die Entnahme von Gegenständen richtete:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951 (Steuerbare Umsätze):
Zitat
Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
Rz. 17
Im UStG 1967 wurde dann – bedingt durch den gleichzeitig aufgenommenen Vorsteuerabzug – auch die Ausführung von sonstigen Leistungen in den Regelungsbereich des Eigenverbrauchs mit einbezogen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 (Steuerbare Umsätze):
Zitat
Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch. Er liegt vor,
- wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geldgeschenke;
Rz. 18
Durch das UStG 1980 wurden die Eigenverbrauchstatbestände redaktionell überarbeitet, der Begriff des "Erhebungsgebiets" mit aufgenommen und der sog. Gesellschafterverbrauch in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG aufgenommen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):
Zitat
Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch im Erhebungsgebiet. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer
- Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 des EStG fallen. Das gilt nicht für Geldgeschenke;
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):
Zitat
Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 des KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Erhebungsgebiet im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden;
Die Regelungsgehalte der Eigenverbrauchstatbestände wurden in der Folgezeit mehrfach angepasst. So wurde zum 1.1.1990 der Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG auf solche Repräsentationsaufwendungen erweitert, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Außerdem wurde wegen der eingeführten Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf (damals) 80 % der nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG neben den Geldgeschenken auch die 20 % der nichtabzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen von der Eigenverbrauchsbesteuerung ausgenommen. Zum 1.1.1991 wurde – wie in den anderen Vorschriften des § 1 UStG – der Begriff "Erhebungsgebiet" durch den Begriff "Inland" ersetzt.
Rz. 19
Zum 1.4.1999 wurde durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002 sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 2 als auch Nr. 3 UStG aufgehoben, da die Regelungen durch die unionsrechtlich gebotene Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG bzw. durch die Einführung eines Vorsteuerabzugsverbots für bestimmte Repräsentationsaufwendungen in § 15 Abs. 1a UStG umgesetzt wurde.