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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 6.4.2.3 Übereignung des Unternehmens

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 427

Das Unternehmen oder der gesondert geführte Betrieb muss (entgeltlich oder unentgeltlich) "übereignet" werden. Der Begriff der "Übereignung" ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert und kann auch nicht zivilrechtlich interpretiert werden. Unionsrechtlich wird in Art. 19 MwStSystRL von einer Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens ausgegangen. Da nach den Regelungen des BGB nur Sachen "übereignet" werden können, bei einer Geschäftsveräußerung aber Rechte und immaterielle Wirtschaftsgüter mit übergehen, die nicht "übereignet" werden können, ist der Begriff der Übereignung umsatzsteuerrechtlich auszulegen. Die Übereignung eines Unternehmens kann damit nur so ausgelegt werden, dass hier Umsätze i. S. d. Umsatzsteuerrechts ausgeführt werden.[1] Die Geschäftsveräußerung liegt demnach nur vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber an den veräußerbaren Gegenständen das wirtschaftliche Eigentum verschafft und die nicht lieferbaren Vermögenspositionen (Forderungen, Rechte, immaterielle Wirtschaftsgüter) auf den Erwerber überträgt.

 

Rz. 428

Die Geschäftsveräußerung setzt dabei nicht nur die Übereignung von einzelnen Sachen voraus, sondern die uneingeschränkte Übertragung aller wesentlichen, für die Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs notwendigen Vermögensgegenstände und Rechte. Für die Fortführung unwesentliche Teile müssen auf den Erwerber nicht übergehen; soweit wesentliche Teile vom übertragenden Unternehmer zurückbehalten werden, ist es ausreichend, wenn diese wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Erwerber mietweise überlassen werden (Rz. 418ff.).

 

Rz. 429

Der Erwerber muss dabei nicht zwingend das zivilrechtliche Eigentum an den Gegenständen des Unternehmens erlangen, ausreichend für die Übertragung ist, wenn ihm Wert, Substanz und Ertrag an d...

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