Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 7a
Die Ermittlung einer Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG setzt dem Gesetz folgend einen steuerbaren Umsatz voraus. Dazu ist erforderlich, dass ein Unternehmer im Inland eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausführt. Allerdings wird die Rechtsgrundlage der Bemessungsgrundlage auch analog für im Inland nicht steuerbare Umsätze herangezogen, die aber dennoch im Inland meldepflichtig sind, so z. B. die nach § 3a Abs. 2 UStG an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen Leistungen, die zwar im Inland nicht steuerbar sind, die aber aufgrund des unionsrechtlichen Meldeverfahrens in der Zusammenfassenden Meldung angemeldet werden müssen. Da § 18a UStG keine eigene Definition der Bemessungsgrundlage enthält, sind die Vorgaben des § 10 UStG hier entsprechend anzuwenden.
Rz. 7b
§ 10 UStG regelt für steuerbare Umsätze die Höhe dessen, was der Besteuerung zugrunde zu legen ist, begründet aber für sich genommen nicht den Leistungsaustausch als solchen. Ob überhaupt eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeführt wird und damit ein steuerbarer Umsatz vorliegen kann, bestimmt sich ausschließlich nach den Grundsätzen des § 1 UStG. Allerdings ergeben sich dabei wiederum Verknüpfungen mit der Unternehmereigenschaft, da nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ebenfalls eine nachhaltige (wirtschaftliche) Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gefordert wird. Für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist es erforderlich, dass für die Tätigkeit eine Gegenleistung aufgewendet wird, die nicht nur einen symbolischen Charakter hat. Bezieht ein Unternehmer Leistungen, kann er diese seinem Unternehmen nur zuordnen, wenn er diese Leistungen für wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung verwendet. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Leistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Leistung fehlt. In der Folge hat der BFH entschieden, dass bei einem symbolischen Entgelt (hier Verpachtung einer gemeindeeigenen Schwimmhalle an einen Verein für ein pauschales Pachtentgelt von 1 EUR) es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt, insoweit dann auch keine steuerbare (unternehmerische) Tätigkeit vorliegt, sodass dann auch keine Bemessungsgrundlage oder Mindestbemessungsgrundlage ermittelt werden muss.
Rz. 8
§ 10 UStG enthält in Abs. 1 das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die wichtigsten Umsätze, also die Lieferungen und sonstigen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und – seit 1.1.1993 – für den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 1 UStG. Vorübergehend bis zum 31.12.1995 gehörte dazu auch die Inanspruchnahme bestimmter innergemeinschaftlicher Werkleistungen. Entgelt ist dabei die Gegenleistung, die der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll (bis 31.12.2018 war dies aus Sicht des Leistungsempfängers definiert und erfasste alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung – Leistungsempfänger – zu erbringen hat und – am Ende – auch tatsächlich erbringt). Die zu bemessenden Leistungen sind solche, für die Geldbeträge aufgewendet werden, sei es durch Zahlung, Aufrechnung oder auf ähnliche Weise. In Abs. 2 ist für einige Sonderfälle, in denen die Gegenleistung nicht in Geld besteht, jeweils ein fiktives Entgelt die Bemessungsgrundlage. Es handelt sich um die Fälle der Übertragung von Rechten, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind (Rz. 390 ff.), des Tauschs (Rz. 402 ff.), der tauschähnlichen Umsätze (Rz. 414 ff.) und um die Fälle der Hingabe an Zahlungs statt (Rz. 427 ff.). Solange die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung noch steuerbar waren, war ebenfalls das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Abs. 4 regelt die Bemessungsgrundlage für die Umsätze ohne Entgelt, einschließlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a Abs. 2 UStG und der Lieferung gem. § 3 Abs. 1a UStG durch Verbringen (Rz. 468), Abs. 5 die Mindestbemessungsgrundlage für Fälle, in denen bei Näheverhältnissen niedrigere Entgelte als die Bemessungsgrundlagen der entsprechenden unentgeltlichen Umsätze nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vereinbart worden sind (Rz. 507 ff.). Abs. 6 enthält die Regelung der Bemessungsgrundlage für die Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Omnibussen (Rz. 540 ff.).