Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 60
Sind zusätzlich zum normalen Entgelt Aufschläge oder Zuschläge zu leisten, weil z. B. der Preis zu niedrig kalkuliert war, die Leistung besonders eilig, in besonderer Qualität oder mit besonderen Garantien zu erbringen ist, gehören die Zusatzbeträge zum Entgelt. Der Zuschlag ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er innerhalb der unmittelbaren Vertragsbeziehung zu zahlen ist. Ist die Erhöhung nicht vereinbart, sondern wird sie vom Leistungsempfänger freiwillig erbracht, kommt es für die Einbeziehung in das Entgelt darauf an, ob der zusätzliche Teil der Gegenleistung beim zahlenden Leistungsempfänger vom Abgeltungswillen getragen ist. Das ist der Fall, und damit eine sog. überschießende Gegenleistung gegeben, wenn beim Leistungsempfänger kein anderer Grund für dieses Verhalten erkennbar ist; dann ist davon auszugehen, dass der leistende Unternehmer dies für die von ihm ausgeführte Leistung erhalten hat. Das gilt z. B. für die sog. Doppelzahlungen. Nimmt ein Leistungsempfänger eine Minderungsmöglichkeit nicht in Anspruch, bleibt entsprechend das Entgelt unvermindert. Wird ein vereinbarter Einheitspreis wegen Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung von Werkleistungen erhöht, gehört auch der zusätzliche Betrag zum Entgelt. Er ist im Rahmen des Leistungsaustauschs angefallen und deswegen nicht Schadensersatz. Anders war es beim "erhöhten Fahrgeld/Beförderungsentgelt", das Personenbeförderungs-Unternehmer von "Schwarzfahrern" erheben und das keinen Entgeltscharakter besitzen sollte, sondern wie eine Vertragsstrafe zu behandeln war. Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Sichtweise nach der Rechtsprechung des EuGH noch haltbar sein kann. Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung und keinen nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt. Diese Grundsätze lassen sich wohl auch auf den Fall des erhöhten Beförderungsentgelts übertragen, sodass dies auch einen (einheitlichen) steuerbaren Umsatz darstellen kann.
Rz. 61
Zum Entgelt gehört auch die sog. Draufgabe, die als Zeichen des Abschlusses des Vertrags gegeben wird (vgl. § 336 BGB). Preiserhöhungen und damit Entgeltserhöhungen können sich gegenüber den vereinbarten Beträgen auch beim Bestehen von Lieferfristen ergeben, wenn diese mehr als 4 Monate betragen.
Rz. 62
Werden zusätzliche Sachaufwendungen zu einer Barvergütung hinzu an den Leistenden gegeben oder diesem belassen (z. B. die Möglichkeit der Abfallverwertung), weil in der Barvergütung alleine keine ausreichende Vergütung gesehen wird, gehören diese zum Entgelt. Tatsächlich handelt es sich nicht um Entgeltserhöhungen, sondern um normale Entgeltsteile. Das gilt z. B. auch bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle (Rz. 86a). Eindeutig Entgeltserhöhungen sind beim Gewinn einer vom Leistungsempfänger ausgelobten Incentive-Reise für den Leistenden (hier: Tankstellenpächter) durch zusätzliches Entgelt anzunehmen. Meist werden solche Fälle allerdings in den Anwendungsbereich des § 17 UStG fallen (Rz. 58).
Rz. 62a
Die Übernahme von Schulden und das Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen der Gegenleistung zu einer Leistung mit oder ohne Zahlung durch den Leistungsempfänger können Entgelt sein.
Rz. 63
Auch der Bedienungszuschlag im Bewirtungs- und Beherbergungsgewerbe gehört hiernach zum Entgelt für die Leistung des Unternehmers (z. B. Gastwirts). Dies ist im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung als unionsrechtskonform anzusehen. Das gilt auch dann, wenn das Bedienungspersonal den Zuschlag nicht abführt, sondern unmittelbar als Belohnung behält. Der Gast tritt nur zum Wirt, nicht zum Bedienungspersonal in Vertragsbeziehungen. Der Wirt ist aus steuerrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen gehalten, dem Gast als Endverbraucher Bruttopreise auszuweisen (Nettopreis + Bedienungszuschlag = Zwischensumme + USt = Bruttopreis). Es ist nicht zulässig, dass der Bedienungszuschlag auf die Mehrwertsteuer erhoben wird (also nicht: Nettopreis + USt darauf = Zwischensumme + Bedienungszuschlag).
Rz. 64
Trinkgelder, die an einen Unternehmer gezahlt werden (z. B. an einen selbstständigen Taxifahrer), gehören zum Entgelt der Leistung. Auch sie werden – wenn auch freiwillig – aufgewendet und fließen dem leistenden Unternehmer zu, der die Leistung ausführt, und sind kein von der Leistung losgelöst zu betrachtendes Geschenk. Freiwillige Trinkgelder an Angestellte des leistenden Unternehmers gehören dagegen nicht zum Entgelt ihres Arbeitgebers, weil das der leistende Unternehmer nicht für die von ihm ausgeführte Leistung erhält.
Wird ein Skontoabzug bereits so in einer Rechnung berücksichtigt, dass in ihr bereits der geminderte Betrag ausgewiesen wird, kann dann die vereinbarte Zahlungsfrist nicht eingehalten werden und ist...