Rz. 455a
§ 10 Abs. 4 UStG a. F. regelte unter Verwendung einer Reihe von nicht leicht erfassbarer Verweisungen die Bemessungsgrundlage für folgende Fallgruppen:
- Eigenverbrauch,
- Verbringen ins Inland,
- Arbeitnehmer-Sachzuwendungen,
- Leistungen von Gesellschaften an Gesellschafter.
Aufgeschlüsselt bedeutet dieses:
drei verschiedene Bemessungsgrundlagen für die drei Fallgruppen des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.,
- Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens[1],
- sonstige Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens[2],
- Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fielen, ausgenommen Geldgeschenke und Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG den Abzug von 20 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausschloss[3]; dieser Abzug von 20 % verstieß nach Auffassung des BFH[4] ebenso gegen die 6. EG-Richtlinie wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. als Eigenverbrauchstatbestand behandelte Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht[5] vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnungspflicht für Bewirtungsaufwendungen.[6]
- eine Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstands i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG und des § 3 Abs. 1a UStG (seit 1.1.1993),
- je eine Bemessungsgrundlage für die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses oder besonders berechneten Entgelts[7],
- je eine Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Lieferungen und für die unentgeltlichen sonstigen Leistungen von Vereinigungen, Gesellschaften usw. an ihre Mitglieder, Gesellschafter usw. und ihnen nahestehenden Personen.[8]
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