Rz. 68

Für die zollwertrechtliche Anerkennung des angemeldeten Käufers ist nichts Weiteres erforderlich, als dass der Käufer Partei des angemeldeten Kaufvertrags ist. Der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers besitzt keine Bedeutung. Im Gegensatz zur früheren Bewertung des Zollwerts nach dem Normalpreis gibt es nicht mehr den Begriff des "maßgebenden Käufers". Dennoch kann die hierzu ergangene reichhaltige Rechtsprechung des BFH, wonach zollwertrechtlich Käufer nur eine Person sein kann, die als Eigenhändler auftritt, weiterhin dazu herangezogen werden, ob die Voraussetzungen eines Kaufvertrags vorliegen (Rz. 59).

 

Rz. 69

Demnach können die Vermittlergeschäfte nicht als Kaufgeschäfte i. S. v. Art. 70 UZK anerkannt werden; Vermittler sind lediglich Vertreter des Käufers oder Verkäufers. Daraus folgt, dass z. B. bei Einschaltung eines Einkaufskommissionärs nicht der von diesem dem Käufer in Rechnung gestellte Preis, sondern der Preis des Herstellers oder Lieferanten anzumelden ist. Wird in der Zollwertanmeldung der Einkaufskommissionär als Käufer bezeichnet und sein Preis angemeldet, kann die Einkaufsprovision vom Preis abgezogen werden.[1]

[1] EuGH v. 25.7.1991, C-299/90, HFR 1992, 87.

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