Rz. 70a

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Transaktionswertes des zur Ausfuhr in die Union verkauften Gegenstandes ist grundsätzlich der Preis aus dem Kaufgeschäft, das unmittelbar vor dem Verbringen des Gegenstandes in die Union erfolgt ist.[1] Die Bestellung ist keine bindende vertragliche Vereinbarung. Die Rechnung aus dem maßgebenden Kaufgeschäft ist als Beleg erforderlich.[2] Auf Verlangen hat der Anmelder die zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen vorzulegen, insbesondere die Rechnung[3] und eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchführungsunterlagen zu gewährleisten.[4] Ist er dazu nicht in der Lage, ist der Zollwert nach einer nachrangigen Methode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu ermitteln.

 

Rz. 70b

Es kann nur ein Preis aus einem Verkauf zu Ausfuhr in die Union zur Zollwertermittlung verwendet werden. Liegen zwei aufeinander folgende Kaufgeschäfte vor der Einfuhr in die Union vor, so ist der Preis aus dem letzten der beiden Kaufgeschäfte zur Zollwertermittlung heranzuziehen. Wird ein Kaufgeschäft zwischen zwei drittländischen Vertragsparteien mit der Maßgabe geschlossen, den Gegenstand direkt in die Union zu liefern, ohne dass vor dem Verbringen des Gegenstandes in die Union ein weiterer Verkauf stattfindet, kann der Preis aus diesem Kaufgeschäft nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO zur Zollwertermittlung herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um einen Verkauf zur Ausfuhr in die Union.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Die Handelsgesellschaft A mit Sitz im Drittland kauft bei einer drittländischen Produktionsfirma B einen Gegenstand und lässt diesen von dort aus direkt auf ein eigenes Lager (oder das Lager einer Spedition) in die Union verbringen. Nach der Überlassung des Gegenstandes zum umsatzsteuerrechtlichfreien Verkehr verkauft A den Gegenstand an den Kunden in der EU. Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung ist nur das Kaufgeschäft zwischen A und B vor dem Verbringen des Gegenstandes in die Union erfolgt. Es handelt sich hierbei um einen Verkauf zur Ausfuhr in die Union, weil der Gegenstand aufgrund dieses Verkaufs in die Union gebracht wird. Der Preis aus diesem Kaufgeschäft kann somit zur Zollwertermittlung herangezogen werden.

 

Rz. 70c

Wird vor der Einfuhr eines Gegenstandes in die Union ein Kaufgeschäft zwischen zwei in der Union ansässigen Vertragsparteien mit der Maßgabe abgeschlossen, den Gegenstand in die Union zu liefern, ist der Preis aus diesem letzten Kaufgeschäft nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO zur Zollwertermittlung heranzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Verkäufer A in der Union verfügt über ein Lager im Drittland, in dem Gegenstände lagern, die er von Verkäufern im Drittland erworben hat und die sich in seinem Eigentum befinden. Er verkauft die Gegenstände an den in der Union ansässigen Käufer B und lässt sie an diesen liefern. B beantragt die Überlassung der Gegenstände zum freien Verkehr. Das Kaufgeschäft zwischen A und B ist mit dem Ziel abgeschlossen worden, die Gegenstände in die Union einzuführen. Darüber hinaus handelt es sich um den Verkauf, der unmittelbar vor dem Verbringen der Gegenstände in die Union erfolgt ist.

 

Rz. 70d

Liegt vor der Einfuhr der Gegenstände noch kein Kaufgeschäft vor, sondern werden die Gegenstände erstmals während der vorübergehenden Verwahrung oder in anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung in die Union verkauft, ist der Transaktionswert anhand des Preises aus diesem Kaufgeschäft zu bestimmen.[5] Art. 128 Abs. 2 UZK-DVO ist also nur anwendbar, wenn unmittelbar vor dem Verbringen der Gegenstände in die Union kein Verkauf nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO vorliegt. Werden nach dem Verbringen der Waren in die Union (z. B. im Zolllager) zwei aufeinander folgende Kaufgeschäfte abgeschlossen, ist der Preis aus dem ersteren Verkauf zur Zollwertermittlung heranzuziehen.

 

Rz. 70e

Vor dem 31.12.2017 war die Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der unmittelbar vor dem maßgebenden Kaufgeschäft erfolgt ist, möglich.[6] Voraussetzung hierfür ist als Übergangsregelung jedoch

- der Nachweis, dass die Gegenstände zum Zwecke der Ausfuhr in die Union verkauft wurden (DV Zollwert Abs. 9),

- dass der Anmelder alle Unterlagen aus diesem Kaufgeschäft vorlegen kann (DV Zollwert Abs. 10) und

- dass sowohl die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde (dies war i. d. R. der Käufer in der Union), als auch der Vorerwerber, durch einen vor dem 18.1.2016 geschlossenen Vertrag gebunden war.

[1] Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO.
[2] Art. 145 UZK-DVO.
[3] Art. 163 UZK.
[4] Art. 48 UZK.
[5] Art. 128 Abs. 2 UZK-DVO.
[6] Art. 347 UZK-DVO.

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