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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.5 Maßgebendes Kaufgeschäft

Roger Schwarz
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Rz. 70a

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Transaktionswertes des zur Ausfuhr in die Union verkauften Gegenstandes ist grundsätzlich der Preis aus dem Kaufgeschäft, das unmittelbar vor dem Verbringen des Gegenstandes in die Union erfolgt ist.[1] Die Bestellung ist keine bindende vertragliche Vereinbarung. Die Rechnung aus dem maßgebenden Kaufgeschäft ist als Beleg erforderlich.[2] Auf Verlangen hat der Anmelder die zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen vorzulegen, insbesondere die Rechnung[3] und eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchführungsunterlagen zu gewährleisten.[4] Ist er dazu nicht in der Lage, ist der Zollwert nach einer nachrangigen Methode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu ermitteln.

 

Rz. 70b

Es kann nur ein Preis aus einem Verkauf zu Ausfuhr in die Union zur Zollwertermittlung verwendet werden. Liegen zwei aufeinander folgende Kaufgeschäfte vor der Einfuhr in die Union vor, so ist der Preis aus dem letzten der beiden Kaufgeschäfte zur Zollwertermittlung heranzuziehen. Wird ein Kaufgeschäft zwischen zwei drittländischen Vertragsparteien mit der Maßgabe geschlossen, den Gegenstand direkt in die Union zu liefern, ohne dass vor dem Verbringen des Gegenstandes in die Union ein weiterer Verkauf stattfindet, kann der Preis aus diesem Kaufgeschäft nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO zur Zollwertermittlung herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um einen Verkauf zur Ausfuhr in die Union.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Die Handelsgesellschaft A mit Sitz im Drittland kauft bei einer drittländischen Produktionsfirma B einen Gegenstand und lässt diesen von dort aus direkt auf ein eigenes Lager (oder das Lager einer Spedition) in die Union verbringen. Nach der Überlassung des Gegenstandes zum umsatzsteuerrechtlichfreien Verkehr verkauft A den Ge...

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