Rz. 71
Transaktionswert ist der ggf. nach Art. 71 und Art. 72 UZK berichtigte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Es handelt sich um den Rechnungsendbetrag (Rechnungspreis abzüglich Preisermäßigungen und Skonto). Zusätzliche warenbezogene Zahlungen, die der Käufer aufgrund separater Rechnungen "am Zoll vorbei" erbringt, gehören als abgespaltener Teil des Kaufpreises zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Ware.
Rz. 72
Die Zahlung kann auch in Form von Kreditbriefen oder verkehrsfähigen Wertpapieren erfolgen (Art. 129 Abs. 1 2. Unterabs. UZK-DVO; Erläuterungen zu Art. 1 GATT-Zollwert-Kodex, ABlEG 1994 Nr. L 336/126). Die Zahlung muss sich auf die eingeführte Ware beziehen; Dividenden scheiden daher aus.
Rz. 73
Zahlungen zugunsten des Verkäufers, sog. mittelbare Zahlungen, sind z. B. Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer oder Zahlung von Lizenzgebühren für den Verkäufer an eine dritte Person.
Zahlungen des Käufers an einen Dritten für die Durchführung von Analysen im Drittland, die dazu dienen, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualität oder der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, und vor Beginn der Produktion durchgeführt werden, werden i.S.v. Art. 70 Abs. 2 UZK "zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers" entrichtet und gehören damit zum Transaktionswert i.S.d. Art. 70 UZK. Ob der Auftrag zur Durchführung der Analysen vom Verkäufer, vom Käufer oder vom Importeur erteilt wird, ist nicht ausschlaggebend, weil es sich in allen Fällen um Kosten handelt, die entstehen, um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anforderungen an die bestellten Waren zu überprüfen und sicherzustellen.
Rz. 73a
Bei abgespaltenen Kaufpreisen bildet die Summe der Zahlungen und Leistungen den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Muss der Käufer für den Verkäufer zusätzliche Aufwendungen erbringen, die im Rechnungspreis nicht enthalten sind, so sind sie als Teile des Kaufpreises anzusehen. Zusätzliche Aufwendungen werden jedoch dann nicht dem Rechnungspreis zugeschlagen, wenn sie Werbung und Garantie betreffen, selbst wenn sie mittelbar dem Verkäufer zugutekommen und sich der Käufer hierzu verpflichtet hat (Art. 129 Abs. 2 UZK-DVO; DV Zollwert Abs. 12). Lässt sich ein abgespaltener Kaufpreis im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht bestimmen, kann der in den Zollwert einzubeziehende Betrag auf der Grundlage besonderer Kriterien (z. B. durch einen Zuschlagsatz) festgelegt werden. Dies bedarf einer Bewilligung nach Art. 73 UZK i. V. m. Art. 71 DelVO.
Beispiel für Zertifizierungs- und Analysekosten:
Aus den vertraglichen Unterlagen zwischen Verkäufer und Käufer (z. B. Bestellungen, Kaufvertrag) ergibt sich, dass der Verkäufer sicherstellen muss, dass die eingeführten Gegenstände bestimmten Sicherheitsstandards und Qualitätsanforderungen genügen (z. B. TÜV/GS-Vorschriften, CE-Standards) und/oder bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur bis zu einem bestimmten Grenzwert enthalten. Die hierfür anfallenden Zertifizierungs- und Analysekosten sind somit notwendig, um die vertragsgemäße Beschaffenheit sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass die vorgegebenen Qualitätsstandards im wirtschaftlichen Wert der eingeführten Gegenstände enthalten sind. Übernimmt der Käufer der eingeführten Gegenstände solche Zertifizierungs- und Analysekosten, sind diese Gebühren gem. Art. 70 Abs. 2 UZK in den Zollwert einzubeziehen, weil sie als Bedingung für das Kaufgeschäft anzusehen sind.
Beispiel für Kosten für Qualitätsprüfungen:
Hierunter fallen Kosten für Qualitätsprüfungen, die erforderlich sind, um die Mängelfreiheit der eingeführten Gegenstände bzw. deren Übereinstimmung mit den vorgegebenen Spezifikationen zu gewährleisten. Zusätzliche Kontrollen des Käufers, die er aus eigenen Erwägungen und neben den zwischen ihm und dem Verkäufer bestehenden Vertragsregelungen durchführen lässt (z. B. vorweggenommene Eingangskontrolle oder Kontrollen, ob die eingeführten Gegenstände ordnungsgemäß analysiert bzw. zertifiziert worden sind), sind hingegen nicht zollwertrelevant.
Beispiel für Werbung:
Werbekosten sind Kosten, die für die Erstellung von Werbemitteln (z. B. Anzeigen, Plakaten, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck usw.) anfallen. Zu den Werbekosten gehören auch Kosten für Imagewerbung.
Hingegen zählen Kosten für Sponsoring zur Verkaufsförderung, Unterstützungsmaßnahmen beim Abverkauf der Gegenstände, wie z. B. Kunden-Promotion oder Verkostung als unmittelbarer Kaufanreiz, nicht zu den Werbekosten.
Rz. 73b
Nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehören vom Käufer oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich zu eigenen Zwecken erf...