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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.2 Ausschluss der Ermittlungsmethode des Transaktionswerts

Roger Schwarz
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Rz. 129

Art. 70 Abs. 3 Buchst. a bis d UZK enthalten vier weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, soll der Zollwert nach Art. 70 UZK aufgrund des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden. Die ersten drei Ausschlussmerkmale (Buchst. a bis c) sind in den Begriffsbestimmungen der den Transaktionswert ergebenden Faktoren enthalten (z. B. "Verkauf", "gezahlter oder zu zahlender Preis"). Die Ausschlussgründe dienen der Begrenzung und der Erläuterung dieser Begriffe.[1] Anstelle des Normalpreises ist Grundlage für die Zollwertermittlung nach Art. 70 UZK der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis. Es kommt zwar nicht darauf an, ob der erzielte Kaufpreis einen üblichen Wettbewerbspreis darstellt, doch muss er in einem Kaufgeschäft erzielt worden sein. Der nach Art. 71 und Art. 72 UZK berichtigte Kaufpreis muss die einzige und vollständige Gegenleistung im Rahmen eines Kaufgeschäfts darstellen und darf nicht durch Abhängigkeit von Käufer und Verkäufer beeinflusst sein. Liegen die Voraussetzungen eines Kaufpreises nicht vor, kann ein Transaktionswert der eingeführten Ware nach Art. 70 UZK nicht festgestellt werden mit der Folge, dass die nächste Ermittlungsmethode anzuwenden ist (Rz. 55).

[1] Glashoff, RIW/AWD 1980, 627ff.

5.2.1 Einschränkungen (Art. 70 Abs. 3 Buchst. a UZK)

 

Rz. 130

"Verkauf" bedeutet, dass der Abnehmer über die gekaufte Ware frei verfügen kann (Rz. 59). Die Möglichkeit des Käufers, über die Verwendung und den Gebrauch der Ware entscheiden zu können, gehört zur Definition des Begriffs "Verkauf". Kann dagegen der Lieferant bestimmen, wie die Ware zu verwenden und zu gebrauchen ist, liegt u. U. kein Verkauf i. S. d. Art. 70 UZK vor.[1]

 

Rz. 131

Bei der Prüfung, ob eine unzulässige Einschränkung i. S. d. Art. 70 Abs. 3 Buchst. a UZK vorliegt, ist nur das jeweilige Kaufgeschäft zu betrachten und kein ...

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