2.1 Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen
Rz. 9
Die Umsätze (Veräußerungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren) von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw. in Papierform werden umsatzsteuerrechtlich als Lieferungen angesehen. Auf diese Umsätze ist regelmäßig der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 643ff.). Hörbücher und vergleichbare Erzeugnisse, deren Text auf physikalischen Trägern (z. B. CD, CD-ROM, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten) gespeichert ist und abgespielt werden kann, unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 des UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 718ff.).
Dagegen sind insbesondere im Internet elektronisch bereitgestellte Publikationen wie E-Books, E-Paper usw., die Leistungsempfänger (Kunden, Leser) gegen Entgelt auf einem PC, Tablet, Notebook, Smartphone, E-Book-Reader usw. entweder nur lesen oder downloaden und später lesen können, umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen. Auf die Umsätze derartiger Erzeugnisse kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG erfüllt sind, ab 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Hörbücher sind als sonstige Leistungen zu beurteilen, wenn sie nicht auf einem physikalischen Träger geliefert, sondern wenn die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches insbesondere aus dem Internet auf elektronischem Weg überlassen wird. Auch auf elektronischem Weg überlassene Hörbücher und dergleichen kann ab 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Anwendung finden. Ob eine elektronisch erbrachte Leistung vor oder nach dem Stichtag 18.12.2019 ausgeführt worden ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt des Umsatzes, nicht etwa nach dem Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder dem Zeitpunkt der Bezahlung.
Rz. 9a
Bestehen Zweifel, ob eine Warenlieferung dem ermäßigten Steuersatz oder aber dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, haben sowohl Unternehmer (Lieferer) bzw. innergemeinschaftliche Erwerber als auch die Finanzämter die Möglichkeit, beim zuständigen Dienstort der Generalzolldirektion Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Hiervon machen Unternehmer bzw. die Finanzämter insbesondere in solchen Fällen Gebrauch, in denen Zweifel über die zolltarifliche Einreihung einer Ware zur Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 105ff.). Werden Umsätze von elektronischen Produkten ausgeführt, handelt es sich jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen (Rz. 9). Deshalb kann nicht im Wege einer unverbindlichen Zolltarifauskunft (uvZTA) geklärt werden, ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
2.2 Begriff der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung
Rz. 10
§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG enthält keinerlei Ausführungen dazu, was unter einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung zu verstehen ist. Zur Definition derartiger Leistungen kann jedoch auf die MwSt-DVO zurückgegriffen werden. Danach umfassen "Elektronisch erbrachte Dienstleistungen" i. S. d. MwStSystRL Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden. Die Erbringung derartiger Leistungen erfolgt aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung. Ohne Informationstechnologie wäre die Erbringung derartiger Leistungen nicht möglich.
Der Ort einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG. Ist der Leistungsempfänger danach ein Nichtunternehmer (insbesondere eine Privatperson), wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Ist der Leistungsempfänger dagegen ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Nach der Verwaltungsauffassung besteht eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung u. a. in der Bereitstellung von Texten und Informationen. Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften.
2.3 Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken
Rz. 11
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 3 UStG ist begünstigt auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen, oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten (Rz. 8). Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z....