Rz. 12

Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger (Kunde, Leser) für die elektronisch erbrachte sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet. Das heißt, dass der Leistungsempfänger für E-Books, E-Paper und andere elektronisch erbrachte Leistungen bezahlen muss. Nur in diesem Fall stellt sich die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung auf die elektronisch erbrachte Leistung findet oder nicht. Ob die Bezahlung dieser Leistungen auch auf elektronischem Wege oder in herkömmlicher Weise (z. B. durch Banküberweisung) erfolgt, spielt keine Rolle. Elektronische Leistungen, die die Kunden kostenlos in Anspruch nehmen können, sind mangels Entgelt nicht steuerbar, so dass sich die Frage einer Steuerermäßigung nicht stellt.

Dies gilt auch, wenn der Anbieter der elektronischen Leistungen sein Angebot durch Werbung finanziert. In diesem Fall erbringt der Anbieter zwei verschiedene Leistungen, nämlich eine nicht steuerbare Leistung an die Leser seiner elektronischen Publikationen sowie eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an seinen Werbekunden. Die Leistung an den Werbekunden unterliegt mangels eines Steuerermäßigungstatbestands stets dem allgemeinen Steuersatz.

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