Rz. 18

Bei elektronischen Veröffentlichungen, die vollständig aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, ist die Rechtslage nicht weiter problematisch. Derartige Erzeugnisse sind eindeutig nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Abgrenzungsprobleme können sich aber bei elektronischen Erzeugnissen ergeben, die sowohl aus redaktionellen Texten als auch aus Videoinhalten bzw. hörbarer Musik bestehen. Hier stellt sich die Frage, ob die Erzeugnisse im Wesentlichen aus Videoinhalten bzw. hörbarer Musik bestehen und in diesem Fall von der Steuerermäßigung ausgeschlossen wären. Der BT-Finanzausschuss hat sich in seinem Bericht v. 7.11.2019 (Rz. 8) zu diesen Abgrenzungsfragen geäußert. Danach folge das Kriterium "vollständig oder im Wesentlichen" nicht einer schematischen quantitativen Grenze je Erzeugnis, sondern einer Gesamtwertung von Aufmachung, Inhalt und Herausgabezweck. "Vollständig oder im Wesentlichen" erfordere eine praktikable deutliche Unterscheidung der nicht begünstigten audiovisuellen Erzeugnisse von den begünstigten redaktionellen Erzeugnissen. Danach genüge es für die Erfüllung des Kriteriums "im Wesentlichen" nicht, dass die audiovisuellen Anteile einen bestimmten Anteil des Buches oder der Zeitung bzw. Zeitschrift ausmachten. Sie müssten vielmehr das Erzeugnis im Ganzen so wesentlich prägen, dass der redaktionelle Textanteil nur Beiwerk ist. Daraus folgt, dass ein elektronisches Erzeugnis dann begünstigt ist, wenn der redaktionelle Textanteil mehr ist als nur Beiwerk. Sind in einem ansonsten begünstigten elektronischen Erzeugnis lediglich kurze Hörbeispiele einzelner Lieder enthalten, ist dies für die Begünstigung nicht schädlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.

Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

[1] Vgl. nachfolgend Abschn. 12.17 Abs. 2 Beispiel 1 UStAE.

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